A C H T U N G !

Für den 
"Club of Bliss",
der ab Oktober 2010 startet werden separat eigene Statuten ausgearbeitet und als ergänzender Anhang zu den AGB's gelten.

Für eine harmonische Zusammenarbeit


 

Präambel
 
Metamorphosys ist als Ort gedacht an dem sinnlich - spirituelle Erfahrungen erlebt, ausgetauscht, weitergegeben und gelehrt werden, wo sich alternative Heiler, Kreative, Schamanen und Philosophen treffen, ergänzen und austauschen können und ihre Klienten, die Besucher an Geist und Seele - und damit auch in der Materie, ihrem Körper – „gleichgerichtet“ und „geheilt“ (*siehe AGBs / Pkt. Heilversprechen*) werden können.
Dieser Vorgabe ist bei allen Vorgängen Rechnung zu tragen.
Es ist uns ein Anliegen, dass das Recht auf Eigenverantwortlichkeit gewahrt bleibt - ohne auf eine gewisse Struktur verzichten zu müssen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (hoffentlich nur deshalb) nötig um auch den hier(zulande) geltenden Rechtsvorschriften in jeder Hinsicht Genüge zu tun und die entsprechenden Rahmenbedingungen und Kooperationsgrundlage für ein friktionsfreies und konstruktives Miteinander zu schaffen.
Die AGBs können jederzeit abgeändert, ergänzt od. erweitert werden. Metamorphosys ist für alle Anregungen, Wünsche und konstruktive Kritik dankbar und wir werden uns bemühen für Jeden, ggf. auch individuelle Lösungen zu finden.
Mit diesem Link geht's direkt zu den
STORNOBEDINGUNGEN
 
 
Betrachte „Metamorphosys“ ganz einfach als ...
DEIN Haus,
DEIN Umfeld,
DEINEN Arbeitsplatz,
DEINE Stätte des Wirkens,
DEINEN „Place of Bliss“ –
DEINEN persönlichen Ort der Glückseligkeit
... und behandle es so, wie wenn es DEIN EIGENES Objekt wäre.
 
Behandelst Du „Metamorphosys“ und sein Team gut und respektvoll,
behandelt Dich „Metamorphosys“ ebenso liebevoll – als DEIN Ort des Glücks.
 
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB's)
Für die Nutzung / Anmietung von Räumen bzw. Teilen des Objektes durch Mieter / Nutzer von der Brust Vermietungs KG. u./od. Norbert Brust als Zeichnungsberechtigter (weiters auch Vermieter od. Überlasser genannt):
 
Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
 
Der Vermieter überlässt dem Mieter / Nutzer den/die Räume im guten Glauben daran, daß der Mieter stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt und er die Räume nur für legale, ihm im Rahmen seines Berufsbildes gestattete bzw. gesetzlich zulässige und nicht gegen geltendes Recht oder die guten Sitten verstossenden Tätigkeiten verwendet.

Die Brust Vermietungs KG. / N. Brust ist per gesetzl. Definition Kleinunternehmen / Privatzimmervermieter bzw. reiner Überlasser von Wohn- od. Gewerberaum zum Gebrauch und kein gewerblicher Beherbergungsbetrieb, keine Hausverwaltung, Immobilienmakler,  o.ä.  Demnach kommen mit der Anmietung bzw. Nutzung der Räume auch niemals reguläre Mietverträge in Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) zustande sondern lediglich frei vereinbarte Nutzungsvereinbarungen. Das MRG ist auf keinen zwischen der Brust Vermietungs KG. / N. Brust und einem Nutzer "Mieter" geschlossenen Vertrag anwendbar. 
Wir sind auch keine Eventplaner, Veranstalter u.ä., kein Gastronomiebetrieb, Hotellerie, ... und auch keine Werbeagentur, PR-Berater oder Ähnliches, also bieten wir auch keine solchen Dienste an. 
Ebensowenig sind wir Rechtsanwälte, Notare, Treuhänder, Vermögens- oder Unternehmensberater u.ä.
Wir sind NUR PRIVATVERMIETER und bieten AUSSCHLIESSLICH die VERMIETUNG von PRIVATRÄUMEN an, sonst nichts - bestenfalls geben wir unverbindliche Tipps und wir stellen uns nicht absichtlich deppert und unfreundlich nur um dem Marktamt zu gefallen und dem Gewerberecht Genüge zu tun - aber alles das wird nur persönlich besprochen.


 
Die Hausordnung ist zu befolgen:
Generelles Rauchverbot im Objekt und ggf. am gesamten Gelände (Raucherbereiche sind vorhanden).
Absolutes Alkoholverbot. *)
Betreten des Gebäudes mit Straßenschuhen ist verboten (Hausschuhe stehen bereit)
Mobiltelefone, Pager u.Ä. sind im Objekt auszuschalten. (bei Events, Behandlungen, etc.)
Keine Tiere (bzw. nur nach vorheriger Genehmigung - siehe hier)
Kinder nicht unbeaufsichtigt lassen. Eltern haften.
Fauna & Flora am gesamten Gelände ist zu schützen.
Der Konsum bzw. Verzehr selbst mitgebrachter Speisen u. Getränke ist untersagt, wenn nichts anderes vereinbart. *) (Tee, Kaffee, Wasser, Knabbereien stehen sowieso bereit, alles andere - Küchennutzung, Catering, Grillen, etc. - ist nach Absprache natürlich möglich)
Personen mit ansteckenden Krankheiten ist der Zutritt nicht gestattet.
Foto-, Film-/Video- u. Tonaufnahmen sind ohne Zustimmung des Vermieters, der Seminarleiter (Mieter) u. Besucher nicht gestattet. (das gilt natürlich nicht bei Fotoshootings!). Insbesd. ist das Veröffentlichen (auch Posten) von Bildern aus dem Objekt und den Gästen (bei Facebook, etc.) nicht gestattet
Grössere Veranstaltungen sind behördlich anzumelden - siehe "Veranstaltung anmelden"
Den Anweisungen des Vermieters und/oder seiner Bediensteten ist jederzeit und sofort unbedingte Folge zu leisten.

*) Gilt für Besucher bei allen öffentlichen Veranstaltungen - bei privaten Events (Firmenfeier, Grillabend, etc.) liegt es natürlich im Ermessen des Mieter ob seine Gäste eigenes Essen mitbringen und ob (in Maßen) Alkohol konsumiert wird. Komasaufen ist allerdings generell nicht gestattet. Ebenso sind "Facebook-Events" nicht gestattet,  auch dann nicht wenn der gesamte Bereich für eine Feier gemietet wurde. Die Mieter haben sich auch an die gesetzlichen Lärmschutzbestimmungen und die Ruhezeiten (Nachtruhe von 22 - 07h früh, sowie an Sonn- und Feiertagen) zu halten - Lärmschutz-Richtlinien siehe 
http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/REP0310.pdf - Der Mieter (Rechnungsempfänger) gilt als Veranstalter im Sinne des Wr. Veranstaltungsgesetzes - siehe http://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/technik/veranstaltungswesen/
 
CORONA - VIRUS - COVID 19
Die COVID-19 Regeln (MNS-Masken, Abstand, Tischbelegng, Kinder,..) sind während der Corona-Krise - insbes. bei Feiern u.ä. - einzuhalten; der Mieter ist für deren Einhaltung auch durch seine Gäste alleine verantortlich!  - Siehe dazu die weiteren Infos unten
 
ACHTUNG!
Ab sofort (Juli 2019) wird auf die Brust Vermietungs KG. die Kleinunternehmerregelung angewendet und keine extra Mehrwertsteuer verrechnet.
Alle Preise und Bedingungen wurden / werden dementsprechend auf Brutto-Preise incl. aller Steuern & Abgaben umgerechnet & abgeändert.
Für den "Club of Bliss" werden eigene Statuten ausgearbeitet und als ergänzender Anhang zu den AGB's gelten.
 
Die Miete des Objekts setzt keine übergeordneten Gesetze und Verordnungen ausser Kraft (z.B. Gewerberecht, Veranstaltungsgesetze, Lärmschutz, feuerpolizeil., pyrotechn. Verordnungen, etc.)
Im gesamten Objekt und am gesamten Gelände herrscht generelles Rauchverbot und absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Alkoholisierten bzw. berauschten Personen u. Personen unter Drogeneinfluss ist der Zutritt zum Objekt nicht gestattet.
 
Um die (sowohl durch akustische Reize als auch durch elektromagnetische Signale, Felder bzw. Wellen ausgelöste) ungestörte und reizfreie Nutzung der Räume durch alle Mieter/Nutzer sicherzustellen sind elektrische und elektronische Geräte (insbesondere Mobiltelefone, Pager, GPS- bzw. Navigationssysteme) im Haus auszuschalten. Die Mieter/Nutzer haben dafür zu sorgen, dass ihre Klienten und Besucher ihre Handys, Pager, GPS- u. ä. elektronischen Geräte gänzlich abschalten. Die Mieter/Nutzer selbst, die während ihrer Anwesenheit im Objekt erreichbar sein müssen, haben ihre Handys, etc. auf lautlos zu stellen und werden ersucht den Gebrauch ihrer elektronischen Geräte möglichst auf das allernötigste Minimum zu reduzieren.
 
Der Verkauf von sämtlichen Waren (darunter fallen auch Nahrungs- u. Genussmittel, Getränke, Arzneimittel, Heilbehelfe, Pflegeprodukte, u.Ä.) durch die Mieter ist untersagt. Ebenso untersagt ist die Werbung für Waren jedweder Art. Ausnahmen müssen vom Vermieter schriftlich zugestanden werden.
 
Die Nutzer der Räume haben selbst für die steuerliche Anmeldung und Zahlung alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Anmietung der Räume und ihrer dort durchgeführten Tätigkeit zu sorgen. Die Nutzer eines Raumes haben auch für ggf. nötige Betriebsbewilligungen des Objektes und der genutzten / gemieteten Räume selber zu sorgen. Der Vermieter haftet nicht für eine Erteilung von Betriebsbewilligungen, für deren Erlangung ist ausnahmslos der Mieter / Nutzer verantwortlich, Alle Kosten und Pflichten im Zuge eines eventl. Bewilligungsverfahren müssen vom Nutzer / Mieter übernommen werden und der Vermieter muss für alle eventl. entstehenden materiellen und immateriellen Schäden und Nachteile des Vermieters durch mögliche Behördenauflagen in vollem Umfang schad- und klaglos gehalten werden.

ACHTUNG - Anmeldepflichtige Veranstaltungen:
Öffentliche bzw. größere Veranstaltungen die über den Rahmen eines üblichen Familienfests (d.s. Hochzeiten, Geburtstage, etc. für einen engen Kreis geladener Angehöriger – üblicherweise bis zu 20 Personen) hinausgehen, (laute) Events die in die Sonntags- und Nachtruhe fallen und alle Arten von Musik- und Tanzveranstaltungen im Freien müssen zwingend bei den zuständigen Behörden (Magistrat, Polizei, …) angemeldet werden. Vorschriften und Ausnahmen dazu siehe „Veranstaltung anmelden“ 
 
Für Anmeldepflichtige Events (insbesd. Tanz- u. Musikveranstaltungen im Freien). Events für die eine amtl. Sperrstundenüberschreitung angemeldet werden muss, Events mit über 50 Teilnehmern, Events die den Rasen bzw, die Location allgemein ausserordentlich belasten (Tanzen mit Schuhen im Gras, Kinderevents, etc.) werden ggf. entsprechende Aufschläge verrechnet und eine Kaution verlangt.
 
Wenn nicht anders vermerkt oder im Zweifelsfall ist immer der Mieter (= Rechnungsempfänger) eines Raumes (für eine Veranstaltung od. Tätigkeit gleich welcher Art) gleichzeitig auch der "Veranstalter" im Sinne der jew. anwendbaren Gesetze (z.B. des Wiener Veranstaltungsgesetzes und aller weiteren damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen u. Gesetze sowie aller diesbezüglichen ähnlichen Vorschriften) und er ist für die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen alleine verantwortlich. Bei der Miete eines Raumes f. anderes als Veranstaltungen ist der Mieter sinngemäß der Konzessionsträger und Steuer- und Abgabenpflichtige. Der Vermieter ist weder für die Prüfung des Veranstaltungsortes auf Tauglichkeit für eine geplante Veranstaltung oder Tätigkeit noch für die Anmeldung einer ggf, genehmigungspflichtigen, bewilligungs- oder anzeigenpflichtigen Veranstaltung / Tätigkeitsausübung verantwortlich, alle diesbezüglichen Aufgaben und Kosten fallen in vollem Umfang dem Mieter zu. Die Brust Vermietungs KG. operiert als Privatzimmervermieter, nicht als Eventveranstalter, Gastronomie oder Veranstaltungslokal. Der Mieter ist auch und besonders in diesem Punkt dazu verpflichtet den Vermieter in jeder Hinsicht schad- und klaglos zu halten.
 
Ebenso hat jeder einzelne Nutzer für die ordentliche Anmeldung eines ggf. ausgeübten Gewerbes zu sorgen und es ist nicht gestattet Tätigkeiten auszuüben für die er nicht ausgebildet und befugt ist. Insbesd. dürfen keine medizinischen od. ähnlichen Heil-Behandlungen ohne fachlich anerkannte Ausbildung bzw. Approbation oder Prostitutionsleistungen angeboten bzw. vorgenommen werden. 

Die Brust Vermietungs KG. vermietet ihre Räume (soferne nichts anderes ausdrücklich schriftl. vereinbart wird) stets auf Basis eines Pauschalbetrages pro Stunde, Halbtag, Abend, Ganztag oder anderer Zeiteinheit (temporäre Nutzung, befristet) incl. aller Nebenkosten wie Wasser, Heizung, Strom, etc. ohne daß damit ein Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG zustande kommt. 
Da die Brust Vermietungs KG. einerseits keine Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG abschliesst und andererseits die Abgeltung für die Raumnutzung jeweils incl. aller Nebenspesen, insbesd. der Heizkosten, erfolgt, ist die Vorlage eines Energieausweises für einzelne angemietete Räume od. Hausteile nicht vorgesehen - und wäre auch sinnlos. Die Kennzahlen im Energieausweis dienen insbesd. zur Ermittlung des spezifischen Heizwärmebedarfs eines Hauses. Da die Energie- / bzw. Heizkosten in unseren pauschalen Nutzungsgebühren ("Warmmiete") jeweils bereits enthalten sind ist der Wärmebedarf des Hauses bzw. Hausteilen und einzelner Räume für den Nutzer des Raumes unerheblich. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß die Gesamtenergieeffizienz des Hauses "Metamorphosys" (Erzherzog Karl Str. 13) dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechen: d.i. Baujahre zwischen ca. 1920  (ehemaliges Hauptgebäude - d.i. nun Reception, Energy Room, Kaminzimmer) über ca. 1960 (Garden Lounge, Tea-Room, div. Nebenräume) bis ca.1980  (Saunabereich) bei einer weitgehend frei stehenden, nicht unterkellerten, gemischten Bauweise (Ziegel-Fachwerk, Holz-Fachwerk, Heraklith) mit z.T. grossen Fensterflächen (Garden Lounge, Tea-Room, Vorraum) und gemischter Dachform (Giebel- bzw. Satteldach über dem ehem. Hauptgebäude, alles andere Flachdächer) mit einem dem Grundriss entsprechendem hohen (= ungünstigem) A/V-Verhältnis. Die Warmwasserbereitung erfolgt über Elektrospeicher, die Heizung mittels Gasöfen, Gaskonvektoren und Elektroheizung. Die Daten der einzelnen Räume stehen auf den Unterseiten über die jeweiligen zur Vermietung gelangenden Räume dabei - siehe insbesd. Tea-Room, Relax-Station, Energy-Room, Kaminzimmer, Garden Lounge, Elfen-Lounge, ...) . Im Zweifelsfall ist davon auszugehen daß das Objekt einen relativ schlechten Energie-Effizienz Wert aufweist und die Mietpreise diesem Umstand Rechnung tragen.

 
 
* Heilversprechen werden nicht gegeben: Wann immer auf Werbemittel – auf der Website, in Drucksorten, etc. – (seien es Werbemittel oder Publikationen der Brust Vermietungs KG selbst oder auf Werbemitteln oder Veröffentlichungen einzelner Mieter/Nutzer, die Namen und/oder Anschrift der KG. oder das „Metamorphosys“-Logo verwenden von „Heilung“ die Rede ist, bedeutet diese Wortwahl nicht eine Heilung im (westlichen, schul-)medizinischen Sinn, sondern eine spirituell, emotional zu verstehende „Heilung“ wie sie z.B. im Zusammenhang mit östlichen Philosophien (im Sinne von Reinigung, aufsteigen in eine höhere Bewusstseinsebene, u.Ä.) mit einem ganzheitlichen Ansatz zu verstehen ist.
Die üblicherweise im "Metamorphosys" angebotenen Dienste sind keine medizinische Versorgung und ersetzen keinesfalls einen Arztbesuch, ebensowenig wie die Einnahme der von einem Arzt verschriebenen Medikamente. Wir raten weder zur Absetzung von durch einen Arzt verschriebenen Arzneien noch zum Abbruch von ärztlich verordneten Therapien u.Ä.. Wann immer wir oder einer unserer Mieter / Nutzer den Begriff der Heilung oder Beispiele einer Gesundung verwenden ist dies lediglich als Beispiel oder Denkanstoß zu verstehen, ohne daß es einen konkteren Bezug zum möglichen Leiden eines Klienten hätte und ohne daß diesem eine Linderung oder Heilung versprochen oder in Aussicht gestellt würde.
 
Die Räume sind weder steril noch mit medizinischem Equipment ausgestattet. Behandlungen, die üblicherweise in steriler Umgebung, unter Einsatz von medizinischen Geräten u./od. Instrumenten und im Beisein von Ärzte, Anästhesisten, Operationsschwestern, etc. durchgeführt werden (z.B. Geburten, Operationen u.ä., auch wenn es sich um minimale chirurgische Eingriffe handelt) dürfen in den Räumen bzw. im gesamten Objekt unter keinen Umständen durchgeführt werden, außer es handelt sich dabei um unmittelbar notwendige, lebensrettende Sofort-Maßnahmen.
 
Insbesondere untersagt sind jede Art von strafbaren Handlungen wie Kurpfuscherei, Sektiererei, (Geheim-)Prostitution (darunter fallen alle Tätigkeiten die nach dem Wiener Prostitutionsgesetz - WPG - in der jeweils aktuellen Fassung zu behandeln sind - die Kenntnis darüber, ob dieses Gesetz auf seine Tätigkeit anwendbar ist, muß der Mieter selber haben), Drogenkonsum, (illegales) Glückspiel, nationalsozialistische Wiederbetätigung, rassistische, terroristische, rechts-, links oder welche anderen extremen Aktivitäten auch immer; Tätigkeiten die gegen die guten Sitten verstoßen; der Abschluss von Verträgen jedweder Art, Handel jeder Art, insbesd. der Handel bzw. Vertrieb von Medikamenten, Heilmitteln, etc.
 
Den Nutzern ist es nicht gestattet im Objekt Mitglieder für jedwede (insbesd. illegale) Gruppen, Vereine, Organisationen, (polit.) Parteien, Sekten, Religionen, Schneeballsysteme, Pyramidenspiele, u.Ä. zu werben. Ausnahmen sind individuell zu vereinbaren.
 
Dem Vermieter steht es frei die Einhaltung dieser Verbote jederzeit durch geeignete Maßnahmen (z.B. Audio- od. Videoüberwachung, stichprobenartige Besuche, o.Ä.) zu überwachen. Illegale Aktivitäten werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
 
Den Nutzern ist es untersagt mit Heilversprechen, medizinischen Aussagen, illegalen od. unsittlichen Angeboten, rein sexuellen Dienstleistungen, o.ä. zu werben, insbes. darf der Ort angebotener (auch zulässiger) Behandlungen nicht in unautorisierten Werbemitteln genannt werden. Werbemittel im Zusammenhang mit dem Nutzungsobjekt werden durch den Haus-Betreiber (Vermieter) hergestellt und müssen von diesem ebenso genehmigt werden wie die Medien in denen diese Werbungen veröffentlicht werden.
Die Verwendung (für Werbung oder PR jedweder Art, z.B. auf Drucksorten, Websites, etc.) von Firmennamen, Logos, Fotos, Grafiken, Texten, etc., die durch den Vermieter selbst od. seine(n) Beauftragte(n) angefertigt wurden, durch die Mieter ist nicht gestattet, soferne es nicht ausdrücklich gestattet wird (u. ggf. die Werknutzungsrechte durch den Verwender erworben werden). Sämtliche Grafiken, Logos, Fotos, Firmennamen, Texte, etc. unterliegen Urheberrechten u. dürfen ohne Zustimmung der Copyrightinhaber nicht verwendet werden.
Das Verbot den (Firmen-)Namen des Vermieters und die Location / Ort (dazu zählen insbes. Metamorphosys, Place of Bliss, Brust Vermietungs KG., Brust, Erzherzog Karl Str. 13, etc.) ohne Zustimmung des Vermieters (insbes. für Werbe-, Promotions-, PR.- oder sonstige Ankündigungszwecke) zu nennen, gilt für sämtliche On- & Offline Werbemittel (Drucksorten, Inserate, Zeitschriften, Plakate, Poster, Flyer, usw.) ebenso wie für alle Sozialen Netzwerke (Facebook, Xing, Twitter, Netlog, Groops, etc.) oder Foren u.a. Kommunikationsformen. Vor der Nennung des Vermieters oder seiner Location ist immer das schriftliche Einverständnis des Vermieters dazu einzuholen.
 
Das Mitbringen von Foto-, Film- u. Videokameras, u.A. Bild- u./od. Tonaufzeichnungs-Geräten etc. ist untersagt, Fotografieren, Filmen, Tonaufzeichnung ist im gesamten Objekt generell nicht gestattet. Insbesd. sind die Persönlichkeitsrechte aller Mieter, Klienten, Mitarbeiter v. Vermieter u. Mietern, etc. zu wahren. Ausnahmen (z.B. f. Fotos d. eigenen Leistung im Objekt, etc.) müssen durch den Vermieter bestätigt werden, eine Belästigung od. Störung anderer Personen muss auch in diesen Fällen hintan gehalten werden u. es ist darauf zu achten, dass keine aussenstehenden Personen auf solches Bild- u. Tonmaterial gelangen.
 
Personen (egal ob Mieter / Nutzer, deren Klienten oder Besucher, bzw. ggf. auch deren Tiere!) mit übertragbaren / ansteckenden Krankheiten (Infektionen, Viren, Bakterien, Pilze, u.ä.), mit Läusen, Flöhen u.ä. Ungezieferbefall ist der Zutritt generell nicht gestattet. Auch ist die Mitnahme von Gegeständen auf denen sich Krankheitserreger, Schimmel, Ungeziefer u.ä. befinden verboten, Sollen ansteckende Personen im Objekt behandelt werden, so ist der Vermieter vorher davon in Kenntnis zu setzen, ggf. muß eine schriftliche Ausnahmeerlaubnis ausgestellt werden und es sind alle entsprechenden Vorkehrungen gegen mögliche Ansteckungsgefahren zu treffen. Der Vermieter ist in solch einem Fall berechtigt, alle dadurch entstehenden Mehrkosten (zusätzliche Reinigung, Desinfektion, Vorsorgemassnahmen, usw.) ebenso in Rechnung zu stellen wie einen möglichen Verdienstausfall (z.B. weil zur selben Zeit kein anderer Raum im Haus vermietet werden kann, eine hygienische Endreinigung und Desinfektion des Objektes erst später erfolgen kann und die Räume bis dahin nicht weitervermietet werden können, Personalausfall wegen der Krankheit, u.Ä.). Der Vermieter kann die Ausnahmegenehmigung auch ohne Angabe von Gründen verweigern oder eine bereits erteilte Erlaubnis jederzeit widerrufen.
Wird ein Mieter erst nach der Nutzung des Objekts darauf aufmerksam, daß er, einer seiner Klienten oder Besucher, seines Tieres oder einer seiner verwendeten Gegenstände während des Aufenthalts im Objekt von einer übertragbaren Krankheit oder Ungeziefer befallen war(en) (z.B. eine Infektion die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbricht), so ist der Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und unfassend über alle Details wie Namen und Anschriften der betroffenen Person(en), Art und Verbreitung der Krankheit, Inkubationszeiten, etc. zu informieren um eine mögliche Weiterübertragung zu stoppen bzw. eine Epidemie oder drohende Seuchengefahr zu verhindern. Dabei ist insbesondere auch das jeweils anwendbare Seuchenschutzgesetz zu beachten und die Behörden zu informieren, soferne das vorgesehen ist. Auch in solchen Fällen haftet der verursachende Mieter / Nutzer für sich, seine Klienten und Besucher nach dem Verursacherprinzip für sämtliche damit verbundenen Mehrkosten und Schäden, die dem Vermieter, seinen Mitarbeitern oder anderen Nutzern entstehen im vollen Umfang.
Dem Vermieter steht es frei vorsorglich ungepflegten, verwahrlosten, unhygienischen Personen, Personen mit offenen Wunden, Ekzemen, Ausschlägen u.ä. Hautkrankheiten sowie allen anderen offensichtlichen Krankheiten sowie Personen in verwahrloster und verschmutzter Kleidung den Zutritt zu verwehren und Personen die durch ihr Erscheinungsbild, Auftreten, Geruch, Ihre Handlungen, etc. geeignet sind andere Mieter, deren Klienten, den Vermieter, seine Mitarbeiter, Beauftragten oder seine Erfüllungsgehilfen zu stören, Ekel auszulösen oder sonstwie zu belästigen des Objekts zu verweisen.
 
Den Nutzern / Mietern, deren Mitarbeitern, Klienten oder Besuchern ist es nicht gestattet Tiere (egal welche Art, Rasse od. Größe) ins Objekt mitzubringen. Um eventuelle Ausnahmen (werden nur in unbedingt zu einer Behandlung u.Ä. nötigen Fällen gestattet) muss vor Vertragsabschluß angesucht werden und sind vom Vermieter schriftlich zu bestätigen. Für sämtliche Schäden, die ggf. durch ein Tier verursacht werden haftet ausschließlich der jeweilige Mieter/Nutzer unabhängig davon, wessen Tier (sein eigenes oder das eines Mitarbeiters, Besuchers od. seines/seiner Klienten) den/die Schaden/Schäden tatsächlich verursacht. Der Vermieter behält sich vor eine (zusätzliche) Kaution nach eigenem Ermessen einzubehalten, wenn Tiere ins Objekt gebracht werden sollen. Zum Thema Hunde bei Feiern siehe unten.
 
Jedwede Veränderung der Räume, Ausstattung, Einrichtung, etc. ist den Nutzern / Mietern nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Genehmigung gestattet. Insbesonder ist es den Mietern nicht gestattet eigenmächtig bauliche, architektonische, farbliche, installationsmässige, u.ä. Veränderungen an den Räumen oder Einrichtungsgegenständen vorzunehmen, Nägel einzuschlagen, Löcher zu bohren, Wände, Türen, Böden, Tische, Stühle, etc. zu bekleben, beschriften, färben, etc. oder sonstige dekorativen Veränderungen im oder am Objekt und Inventar vorzunehmen. Sämtliche Umgestaltungsarbeiten, Umbauten, Installationen, etc. sind ausschliesslich durch hauseigenes Personal des Vermieters und ggf. konzessionierten Betrieben in Absprache mit dem Vermieter und mit seinem schriftlichen Einverständnis zulässig.
 
Jede Art von offenem Feuer, Glut, u.Ä. (z.B. Kerzen, Räucherungen, Kaminfeuer, etc.) sind am gesamten Gelände und insbesondere im Haus nicht - bzw. nur nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter - gestattet. Wegen der möglichen Brandgefahr sind alle Tätigkeiten die mit Feuer und Glut verbunden sind dem Vermieter anzuzeigen, und ausreichend Löschgeräte (Wasser, Löschsand, Decken, Feuerlöscher) bereitzuhalten. Nach Beendigung der entsprechenden Tätigkeit sind alle Feuer und Glutreste zu löschen und eventl. Aschenreste in feuerfesten Gefässen sicher im Freien zur Auskühlung zu verwahren. Das Entsorgen heisser Asche in Mistkübeln oder im Garten ist strengstens untersagt (Feuergefahr!).
 
Jeder Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass weder seine eigene Tätigkeit noch seine Klienten / Besucher andere Mit-Mieter belästigen oder in deren Tätigkeiten stören.
Bei Zuwiderhandlung  gegen die Hausordnung behält sich der Vermieter das Recht vor störende Personen, egal ob Mieter oder deren Klienten des Hauses zu verweisen. Dem Vermieter und/oder seinen Bediensteten steht ein jederzeitiges und sofortiges (einstweiliges oder dauerhaftes) Wegweisungsrecht gegenüber Mietern / Nutzern und oder deren Klienten / Besucher zu und ein solcherart ausgesprochenes Hausverbot kann auch nicht angefochten werden.
 
Im Objekt herrscht keinerlei Konkurrenzausschluss ebenso wie kein Kunden- oder Klientenschutz besteht. Den Objektnutzern (Mietern) ist es dennoch strikt untersagt Klienten/Kunden anderer Mieter (Mitbewerber derselben Fachrichtung) aktiv abzuwerben, insbesd. darf nicht mit Dumpingpreisen geworben werden und andere Mieter dürfen nicht schlecht gemacht werden. Der Vermieter lehnt aber für den Fall der Zuwiderhandlung durch Dritte (ob Mieter, Objektnutzer oder andere Personen) jede Haftung ab.
 
Eventuelle Abgeltungen (Provisionen) für Vermittlung von Klienten oder für die Übergabe von Klienten an andere Kollegen zur (fallweisen, zeitweisen oder dauerhaften - Weiter-) Behandlung sind zwischen den einzelnen Objektnutzern direkt zu vereinbaren und zu bezahlen. Der Vermieter ist für wechselseitige Ansprüche – welcher Art auch immer, ob strittig oder unstrittig - zwischen einzelnen Objektnutzern weder zuständig noch haftbar zu machen.
 
Die Brust Vermietungs KG. hat das uneingeschränkte Durchgriffsrecht auf allfällige Untermieter, Sub-Mieter / Subunternehmer, Mitbewohner / Mitnutzer von Räumen; dies gilt im besonderen für Praxisgemeinschaften, Virtuelle Büros / Domizile, Bürogemeinschaften, / Offices on demand, Firmen. u. Vereinssitze u.ä. bei denen mehrere Parteien (Mieter / Haupt- u. Untermieter, Submieter, etc.) involviert sind. Insbesondere bei Zahlungsverzug einer Partei, bei Verstössen gegen unsere Geschäftsbedingungen / Hausordnung, gegen die Gewerbeordnung, Meldegesetze etc. kann jedem (Unter-)Mieter bzw. Sub-Mieter / Nutzer eines Raumes direkt fristlos gekündigt und ihm der Zutritt verwehrt werden, ebenso können sowohl der Hauptmieter als auch der ggf. betreffende Untermieter / Sub-Nutzer direkt durch die Brust Vermietungs KG. bei Behörden / offiziellen Stellen wie Magistrat, Meldeamt, Wirtschaftskammer etc. abgemeldet werden.
 
Bitte behandeln Sie Fauna und Flora pfleglich!
Im Aussenbereich des Objektes dürfen nur die gepflasterten / betonierten Wege benützt werden. Das Betreten der ungemähten Wiesenflächen, Beete, Baumbereiche, etc, sowie der Kräuterspirale, Biotop etc. ist nicht gestattet - Ausnahme bildet einzig die gemähte Rasenfläche im rückwärtigen Teil des Gartens zwischen Terrasse, Gartenweg, Gartenlaube und Gartendusche, die den Nutzern und Besuchern für Sonnenbäder, Meditation, Yoga, Massagen, TaiChi, QiGong, u.ä. ruhige (!) Tätigkeiten zur Verfügung steht. Ballspielen und sämtliche weiteren Tätigkeiten, die den Rasen übermässig beanspruchen würden (Herummtollen, Feuer, Wurfspiele, etc.) sind auch auf den gemähten Rasenflächen strikt verboten. Im Zweifelsfall haben die Mieter vor der Anmietung des Gartens nachzufragen, welche Tätigkeiten auf den Rasenflächen gestattet werden können bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Nutzung (z.B. f. Trainings etc.) möglich ist.
Am gesamten Gelände leben zahlreiche Vögel (Amsel, Stare, Finken, Spechte, Sperlinge, Meisen, Rassetauben, Gimpel, Häher, usw.), Insekten (Bienen, Hummel, Libellen, Schmetterlinge, etc.) und andere Wildtiere wie z.B. Igel, Kröten, Fledermäuse, Eichhörnchen, Marder, etc. Die am Grundstück lebenden Tiere dürfen durch die Nutzung des Geländes in ihrem Lebensraum nicht (insbesd. nicht vorsätzlich oder fahrlässig) gestört oder erschreckt werden. Insbesd. sind die Wohnbereiche und Nistplätze der Tiere (diese befinden sich meist in Hecken, auf Bäumen, zwischen / unter Steinen, Laub- und Holzhaufen, in den ungemähten Wiesenstücken, etc.) zu meiden und es ist untersagt Tiere (insbesd. Jungtiere, flugunfähige Vögel, junge Igel, etc.) zu berühren oder ihnen zu nahe zu kommen (Muttertiere verstossen häufig ihre Jungtiere, sobald sie einen fremden / Menschengeruch angenommen haben!).
Die Verordnungen für Lärmschutz (angemessener Lärmpegel, Nachtruhe ab 22h - 7h früh, Sonn- & Feiertagsruhe) sind einzuhalten. = Zimmerlautstärke, soferne keine anderslautende behördliche Genehmigung für eine angemeldete Veranstaltung vorliegt. Generell hat ein erträgliches Maß an Lautstärke zu herrschen und nur die hauseigenen Musikanlagen Verwendung zu finden. Anlagen mit einer höheren Leistung sind nicht oder nur gegen ausdrückliche Vereinbarung zu verwenden. Insbesondere haben eigene Verstärker, Mischpulte und  Basslautsprecher / Subwoofer genehmigt zu werden. Technomusik, Heavy Metal u.ä. ist allgemein nur bei Zimmerlaustärke erlaubt, sonst muß die Veranstaltung in jedem Fall behördich angemeldet und genehmigt werden.
Die Verunreinigung der Gartenflächen durch Abfall, Verpackungen, Reinigungsmittel, Flüssigkeiten wie z.B. (Massage-, Sonnen-)Öle u.Ä., ist untersagt. Weiters ist es untersagt beim Duschen im Garten jedwede Art von Duschzusätzen, Seifen, Shampoos, Öle, etc. zu verwenden. Die Gartendusche ist nur zur Abkühlung durch reines Wasser nach dem Sonnenbad gedacht (das Wasser läuft ungeklärt in eine Sickergrube im Garten), für jede Art der Körperreinigung mit Reinigungsmittel oder nach Ölbehandlungen sind ausschliesslich die beiden Duschen / Bäder im Haus (mit Kanalanschluß) zu benützen.

Bei Veranstaltungen sind die Gäste jeweils auf die Hausordnung hinzuweisen und dafür zu sorgen daß kein Müll (dazu zählen auch Zigarettenkippen, Kronkorken, Konfetti, Ballonfetzen, etc.)  in den Garten geworfen wird, sondern nur in die dafür vorgesehenen Mistkübeln und Behälter für Recyclingmaterial. 
Konfetti (egal ob aus "Konfettikanonen", Balloons, Pinatas oder sonst etwas!) sind auch bei Geburtstagen im Garten nicht erlaubt, insbesondere ist das Streuen von Folien-Konfetti (die verrotten nicht sondern bleiben auf ewig herumliegen! - in Zeiten von FfF und wo weniger Plastik im Meer gefordert wird ist das eine Todsünde!) im Garten strengstens verboten - Zuwiderhandeln wird mit einer Strafe von 500,- € zzgl. der kompletten Kosten für die Entfernung jedes einzelnen Futzerls geahndet!

Generell ist darauf zu achten daß möglichst kein Glas in den Garten gebracht wird (Bruchgefahr - Scherben, Verletzung). Insbesondere bei Veranstaltungen mit Kindern, Partys und allen Events mit mehr als 20 Gästen ist die Verwendung von Glas und Porzellan im Garten untersagt (nur Pappbecher, Plastikgeschirr etc. verwenden, Dosen statt Glasflaschen,...)
Kinder sind darauf hinzuweisen, daß das Metamorphosys weder ein Spiel- noch ein Sportplatz ist - d.h. kein Ballspielen, Herumtollen, Klettern, Graben, Frisbee, Dart u.a. Wurfspiele und nur die gemähten Rasenflächer betreten werden dürfen!
 
Die KG. haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die durch die (insbesd. auch fahrlässige oder missbräuchliche) Nutzung der Räume bzw. des gesamten Objektes und Geländes entstehen.
Für Unfälle die den Nutzern oder deren Besucher, Klienten, im Objekt widerfahren ist der Objektbetreiber nicht haftbar. Dies gilt auch und insbesondere für Unfälle die durch die Missachtung / Nichtbeachtung von (schriftlichen oder mündlichen) Warnhinweisen im Objekt, auf der Website, in den AGBs oder durch Warnungen, die vom Betreiber oder seinen Beauftragten mündlich ausgesprochen werden.
So ist es z.B. generell verboten: Bäume, Hecken, Mauern, Gebäude, Zäune, Leitern, Steine oder sonstige Objekte zu besteigen (Sturzgefahr); Biotope, Tümpel, Beete und ungemähte Rasenflächen zu betreten; sich bei starkem Wind, Schneefall oder bei Schneelast auf Ästen im Garten – insbesd. unter oder neben den Bäumen - aufzuhalten (Gefahr herabstürzender Äste, Schneelawinen); bei Schnee ist der Aufenthalt neben den Dachkanten verboten (Schneelawinen); bei oder nach Regen oder während der Rasensprengung die Grünflächen zu betreten (Rutschgefahr); bei Nässe, Laubabfall, Glätte, Glatteis, Schneefall, etc. den rückwärtigen Gartenteil oder die Terrasse zu betreten (Rutsch- und Sturzgefahr); die Türen zu eingebauten Kästen oder Klappen zu öffnen (dahinter befinden sich Elektroverteiler, Gas- oder Wasserzähler, etc. – Gefahr von Elektro- oder Gasunfällen); Rohre, Leitungen, Kabel, Heiz- u. Beleuchtungskörper, etc. zu berühren (Gefahr von Strom- / Gas- /Wasserunfällen und Gefahr der Beschädigung); Luken, Falltüren oder Schachtabdeckungen zu öffnen (Absturzgefahr); das Betreten der Garagen, Werkstätten, Lagerräume, Geräteschuppen, etc. (generelle Verletzungsgefahren); die Inbetriebnahme oder Verwendung jedweder sich am Gelände oder in Gebäuden befindlichen Maschinen, Werkzeuge, (Elektro-)Geräte, etc. wie z.B. Rasenmäher, Bohrmaschinen, usw.); ungestreute Flächen, Wege, Stiegen, Terrassen (insbesd. im rückwärtigen Gartenteil) zu betreten;
Das Barfußgehen am gesamten Gelände ist untersagt und das barfüssige Betreten des Rasens erfolgt auf eigene Gefahr (Gefahr von Bienen- / Insekten-Stichen od. -bissen, Stiche oder Schnitte durch Pflanzen, Dornen, mögliche Scherben, Nägel, etc.); ebenso übernimmt der Vermieter keine Haftung für Zeckenbisse, Sonnenbrand und andere Natur-Einwirkungen auf (insbesd. unbedeckte) Körperstellen.
Generell erfolgt das Betreten des gesamten Geländes und aller Objekte auf eigene Gefahr. Eltern haften für Ihre Kinder.
Der Objektbetreiber haftet auch nicht für physische u. psychische Schäden, die ein Klient durch falsche Behandlungen, Fahrlässigkeit, Vorsatz etc. im Zuge eines Besuches im Objekt erleidet.
 
Bei Zuwiderhandlung od. Nichtbeaschtung der AGB's wird die Nutzungsvereinbarung sofort ungültig, das Vertragsverhältnis unverzüglich aufgekündigt und die geleistete Zahlung verfällt ohne Anspruch auf Erstattung. Darüber hinaus steht es dem Vermieter frei ein Pönale bis zur 100-fachen Höhe des bereits bezahlten Nutzungspreises einzufordern und ggf. weiterreichende Ansprüche geltend zu machen.
 
Die Nutzer halten den Vermieter in jeder Form schad- u. klaglos und haben für jedweden Schaden in vollem Umfang zu haften. Dies schließt auch die Beseitigung von Verunreinigungen ein. Die Entrichtung der Endreinigungspauschale befreit den Nutzer nicht von der Haftung für grobe Verunreinigungen und deren Beseitigung. Ebenso haben Mieter den Vermieter für jeden materiellen und immateriellen Schaden, der dem Vermieter duch die Tätigkeit des Mieters, seine Fahrlässigkeit, Fehler, Irrtümer, etc.  oder die Nichtbeachtung der AGB's oder einzelner Punkte der Mietvereinbarung entstehen schad- und klaglos zu halten. Selbiges gilt auch für sämtliche vom Mieter initiierten Vorgänge zur Erlangung einer ev. nötigen behördlichen Bewilligung für Veranstaltungen u.a. Tätigkeiten (z.B. nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz, WPG., etc.) und damit verbundene Planerstellungen /-einreichungen, Behördeneinreichungen, vorgeschriebene oder vom Mieter angestrebte bauliche Veränderungen, wie z.B. Installationen, Umbauten, o.ä.

Die Haftung für Garderobe, persönliche Dinge, Wertgegenstände oder Geräte der Objektnutzer u. deren Besucher u. Klienten od. Gegenstände anderer Dritter ist ausgeschlossen.

Forderungen der Brust Vermietungs KG. an Mieter/Nutzer können in keinem Fall mit - egal ob unstrittig oder strittig, auch berechtigten - Gegenforderungen (z.B. Warenlieferungen, Dienstleistungen, Vermittlungsprovisionen, etc.) an die KG., deren Inhaber oder Mitarbeiter gegenverrechnet werden.

 
Betriebszeiten:
Die Rezeption ist regulär an Wochentagen (Montag – Freitag ausgenommen Feiertage u. ggf. Fenstertagen) zwischen 9.30 und 17.00 Uhr besetzt.
 
Zeiten die an Wochentagen vor oder nach der üblichen Rezeptionszeit beginnen bzw. enden können nur gebucht werden, wenn der Beginn bzw. das Ende der Belegungszeit in die Rezeptionszeit fällt und dabei mindestens drei (Dauermieter) bzw. fünf (Laufkunden) zusammenhängende Stunden gebucht werden.
Der Benutzungspreis muss dabei zur Gänze im Voraus bezahlt worden sein.
Zeiten außerhalb der üblichen Rezeptionszeit sind nicht rabattfähig und werden auf keine Bonusprogramme angerechnet.
 
Dauermieter ganzer Räume mit eigenem Schlüssel sind von den Öffnungszeiten – jedenfalls nicht von denen des Tages an dem der Raum komplett angemietet wurde - nicht betroffen.
 
Das CheckIn kann immer zur vollen Stunde erfolgen.
 
Das CheckOut (Räumung des gemieteten Raumes) muss jeweils 10 Minuten vor Ende der Belegungszeit erfolgen, damit der Raum für den Nachmieter gesäubert werden kann. Bei Zeitüberschreitung wird eine weitere Stunde in Anrechnung gebracht.
 
An Wochenenden (Samstag, Sonntag) und Feiertagen können die Räume 4 und 5 nur für mindestens 6 Std. (1/2 Tag) und die Räume 1, 2 und 3 nur für den ganzen Tag (8 Std.) zu den regulären Wochenend-Stundensätzen (ohne Anrechnung auf Mengenrabatte oder Bonis) gemietet werden. Extras (Sauna, Gartenbenützung, etc.) können an Wochenenden u. Feiertagen nur für mind. 8 Std. gemeinsam mit (zumindest) Raum 5 (und ggf. weiteren Räumen) gemietet werden.
 
Die Räume werden mit den üblichen vorhandenen Einrichtungsgegenständen (wie beschrieben u. besichtigt, mit meist nur einer Sitzgelegenheit und einer Schreib- bzw. Abstellfläche) ohne weiteres Inventar / Möbel überlassen. Wenn weitere Möbel (Bestuhlung, Matten, Tische, Liegen, etc.) od. (medizinische) Gerätschaften, Buffet, Catering, u.Ä. benötigt werden, so hat der Mieter dies bei der Anmietung bekannt zu geben und für die Beschaffung, Zustellung, Aufstellung, Abtransport etc. ggf. selbst zu sorgen soferne der Vermieter diese Gegenstände nicht seinerseits – auch entgeltlich - bereitstellen kann oder will. Zeiten in denen die angemieteten Räume mit zusätzlichen (Einrichtungs-)Gegenständen / Geräten bestückt sind werden ebenso in Rechnung gestellt, wie die Zeit des An- u. Abtransports bzw. Auf- u. Abbauzeiten. Diese Service-Zeiten sind so zu wählen, dass dadurch andere Mieter nicht beeinträchtigt werden (in den Therapieräumen ist das üblicherweise vor bzw. nach Betriebsschluss).
 
Der Vermieter haftet zu keiner Zeit für Beschädigungen, Verunreinigung oder Verlust (z.B. durch Transportschäden, Diebstahl, Brandeinwirkung, Wasserschäden, Fehlbedienung, etc.) die an solchen Gegenständen Dritter entstehen, unabhängig von der Verschuldensfrage. Die Versicherung des Objekts schließt keine Gegenstände Dritter Personen ein, gegebenenfalls hat der Mieter selbst seinerseits für ausreichende Versicherung dieser Gegenstände zu sorgen.
 
Der Vermieter bemüht sich jedem Mieter / Nutzer immer genau den/die jeweils gebuchten Raum / Räume zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, behält sich jedoch vor in Ausnahmefällen auch einen anderen als den vereinbarten Raum zur Verfügung zu stellen, falls dies nötig sein sollte (z.B. bei irrtümlicher Doppelbelegung, Zeitüberschreitung eines Vormieters, Störung, Renovierungsarbeiten, u.Ä.). Soweit möglich wird in solchen Fällen ein für den gewünschten Einsatzzweck gleich gut geeigneter, falls vorhanden auch größerer Ersatzraum mit denselben Ausstattungsmerkmalen ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt. Falls der Ersatzraum kleiner als der gebuchte Raum ist, für den angegebenen Zweck aber ebenso ausreichend ist wird der (niedrigere) Preis des (kleineren) Raumes in Rechnung gestellt.
Weiterreichende Rückzahlungs- und/oder jedwede Regressansprüche (z.B. wegen Verdienstausfall, Schadensersatz, Regressforderungen Dritter, u.Ä.) wegen eines nicht zur Verfügung stehenden Raumes sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für damit für den Mieter verbundene Nachteile.
 
Der Vermieter wird sich um weitgehende Wahrung der Privatsphären der Mieter und deren Klienten sowie größtmögliche Diskretion bemühen. Dem Vermieter und seinen Mitarbeitern steht es jedoch jederzeit frei – auch während der Anwesenheit des Mieters und Klienten - die vermieteten Räume zu betreten und der Mieter muss dem Vermieter und seinen Bediensteten jederzeit den Zutritt ermöglichen.
 
Es gilt eine umfassende generelle Verschwiegenheitspflicht für alle Mitarbeiter, Mieter und Nutzer des Objektes. Informationen, die während des Aufenthaltes im Objekt erhalten wurden (sei es über Klienten, Mitarbeiter, Mieter, deren Klienten, deren Behandlungsmethoden, Preise, Termine, etc.) dürfen nicht nach Außen getragen, an Dritte weitergegeben, bekannt gegeben oder sonst wie öffentlich zugänglich gemacht werden (soferne dies nicht ausdrücklich von den Betroffenen Personen gestattet wird. Solche Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
 
Der (auch f.d. Vermieter bindende) Nutzungsvertrag kommt erst mit vollständiger (Voraus-)Zahlung des vereinbarten Entgelts zustande.
Mit der Bestellung od. Reservierung von Räumen kommt noch kein (f.d. Vermieter bindender) Nutzungs- od. Mietvertrag zustande, sondern lediglich eine Anfrage, die durch den Objektbetreiber schriftlich bestätigt werden muss. Diese Bestätigung erfolgt erst durch die Rechnungslegung und nach Zahlung des vereinbarten Nutzungspreises (oder des ev. vereinbarten Accontos darauf). Der Betrag muss prompt nach Rechnungslegung, spätestens jedoch 72 Std. vor vereinbartem Nutzungsbeginn zur Gänze einbezahlt werden.
Im Falle einer Reservierung bzw. Bestellung und Rückbestätigung des Vermieters (erfolgt durch die Rechnungslegung) hat die Zahlung sofort zu erfolgen, andernfalls ist der Vermieter nicht an die Reservierung gebunden und es steht ihm frei den gebuchten Raum anderwertig zu vermieten. Das enthebt den Besteller jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietpreises bzw. allfälliger Stornogebühren.
 
Mietpreise:
Es gilt die jeweils letzte Fassung der auf der Website, in Flyern, Inseraten oder Preislisten angegebenen Nutzungsgebühren bzw. Mietpreise.
Mit Erscheinen einer neuen Preisliste wird die vorige Fassung automatisch ungültig
 
zur Preisliste Ausgabe II.
vom 1.7.2019
 
 
Unterschiedliche Rabattsysteme (Mengen- / Mal- / Summenrabatte) und Fixzeiten-Blöcke, die ganz auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sind machen unsere Preisgestaltung besonders flexibel und individuell.
Geben Sie und Ihre Wünsche bekannt und wir ermitteln mit Ihnen gemeinsam die für Sie optimale und kostengünstigste Mietvariante.

Bei Fragen oder Problemen bezüglich der Rabattberechnung schicken Sie uns einfach Ihre
Anfrage oder rufen Sie an - 0664 9402309 
Wir kalkulieren Ihnen die optimalste Preisvariante und senden Ihnen gerne ein konkretes Angebot!
 
B A S I S P R E I S E (aktuell -  ab Juni 2019)   BRUTTOPREISE
 
1.        Beratungszimmer (Tea-Room) *)                     12,-
2.        Therapieraum I (Relax-Station)                       18,-
3.        Therapieraum II (Energy-Room)                      18,-
1-3.     Gesamter Therapiebereich                              50,-
4.         Seminarraum I (Kaminzimmer)                       24,-
5.        Seminarraum II (Garden-Lounge)                     30,-
5.a.      Seminarraum II + Terrasse                             32,50
6.         Saunastüberl (Elfen Lounge)                         - n.A. - / nach Vereinb.
6.a       Kristall-Sauna + Elfen Lounge                       - n.A. - /  nach Vereinb.
7.         Garten / Gartenlaube / Feuerstelle  **)          15,- (nur in Kombination mit Seminarräumen)
8.        Gesamter Eventbereich komplett exclusiv
           Seminarraum I + II
 - Garden Lounge,
           Kaminzimmer, Küche, Bad/WC
           mit Terrasse, Garten / Grillplatz                      60,--  (z.B. für Feiern, u.Ä. )
 
Schönwetterbuchungen nach Vereinbarung
(Nur für Garten / Außenbereiche. Anwendbar für den Fall, daß eine Tätigkeit nur bei schönem Wetter ausgeführt werden kann bzw. ein Seminar ü.Ä. bei Regen ausfallen oder in einen Innenbereich umgebucht werden muß)
 
Alle Preise verstehen sich pro Stunde (Mind.-Mietdauer 2 Std.), Brutto-Preise incl. aller Steuern & Abgaben. Kleinunternehmerregelung findet Anwendung - keine extra Steuer-Auflistung.
Einzelstunden können nach gesonderter Vereinbarung (gegen Aufpreis) gebucht werden.
 
Die Blockpreise gelten als Pauschale für die angegebenen Block-Zeiten. Blockpreise für die Therapieräume beziehen sich auf Dauerbuchungen (mind. 1 Monat / wöchenl.) für regelmässige Fixzeiten (z.B. jeden Montag Nachmittag) bzw. Dauerbuchungen (mind. 4 Buchungstage). Sonst werden die regulären Stundensätze in Rechnung gestellt.
Für die Seminarräume können die Blockpreise auch für Einzelbuchungen angewendet werden (soferne die Zeiten den Blöcken entsprechen, andernfalls werden auch hier nach Einzelstunden abgerechnet).
 
Im Miet-/Nutzungspreis sind die Betriebskosten in Form von Strom (für Beleuchtung, kleine elektrische Geräte wie Laptops, etc.), Heizung (in den Räumen sind Gas- bzw. Elektro-Heizungen), Wasser, Müllabfuhr (für den üblichen Haushalts-/Restmüll) inkludiert. Nicht inkludiert sind andere Brennstoffe (z.B. Holz) für die Befeuerung des Holzofens im Kaminzimmer und für die Sauna (soferne nicht die Sauna explizit gemietet wurde), Strom- und Wasserentnahmen die über das übliche Maß hinausgehen (z.B. für den Betrieb von eigenen Heiz- oder Kühlgeräten, Maschinen u. Geräten mit hohem Strom- bzw. Wasser-Verbrauch, etc.), Müllbeseitigung die über das übliche Maß hinausgehen (z.B. Entsorgung von großen Verpackungsmaterialien, Kartons, Sperrmüll, Elektronikschrott, Batterien, Sondermüll, Gift- und Gefahrenstoffen, Arzneimitteln, Ölen, etc. - für deren fachgerechte Entsorgung haben die Mieter / Nutzer selbst Sorge zu tragen und dürfen diese Stoffe nicht im Objekt entsorgen), Telefon, Internet, Downloads, etc. Der Vermieter ist berechtigt im Falle exzessiver Energie- (Strom, Gas, Heizung) oder Wasser-Verwendung bzw. Verschwendung einen angemessenen Kostenaufschlag in Rechnung zu stellen.
 
Endreinigung (obligatorisch) 10,- €
Die Endreinigungspauschale fällt zu Ende der Mietdauer eines jedes Raumes an. Wird derselbe Raum an einen Tag mehrmals (d.h. mit dazwischenliegenden Mietpausen - z.B. von 10 - 12h und 15 - 17h)) gebucht, wird die Endreinigung ebenfalls mehrmals verrechnet. Auch wenn mehrere unterschiedliche Räume zeitlich unmittelbar hintereinander gebucht werden (z.B. Raum I. von 10 - 12h und Raum II. von 12 - 16h) wird die Endreinigung für jeden Raum verrechnet. Gültig f. die Nutzung als Therapieraum / Seminarraum
Für die Reinigung / abwaschen und Müllentsorgung nach Feiern / Partys / Malworkshops, etc. (Events bei denen gekocht, gegessen, gegrillt, etc. wird und die Räume / Garten / Möbel / Geschirr, etc. stärker als üblich verschmutzt werden) werden die Kosten nach Aufwand berechnet.
 
*) Dieser Raum kann - in Verbindung mit anderen Raummieten - auch für Einzelstunden angemietet werden
 
**) Betrifft nur die Exklusivbuchung (zur alleinigen Benutzung) des Gartens (rückwärtiger Teil, ohne Vorgarten / Eingangsbereich) in Kombination mit einem Therapie- bzw. Seminarraum. Gartenbuchung ist nur gemeinsam mit einem Innenraum (insbesd. wegen Nutzung von WC, Küche,...) möglich. Soferne der Garten nicht extra / exklusiv gebucht wurde steht er allen Mietern / Nutzern während deren Mietdauer gemeinsam ohne Zusatzkosten zur Verfügung.
Der Garten kann nur in Verbindung mit einem Seminarraum (Kaminzimmer und/oder Garden Lounge) gebucht werden.
Bei Buchung beider Seminarräume gemeinsam ist der Garten automatisch dabei, allerdings wird auch dabei keine Garantie für die Exclusivnutzung gegeben, solange der Garten nicht explizit zusätzlich gebucht wurde. / Personal)
 
In den Mietpreisen ist keine Manpower (Arbeitsleistung / Personal) während der Mietdauer enthalten. Personal ist ggf. zum Auf- und Zusperren bzw. ca. 30 Min. vor Mietbeginn zur Adaption des gemieteten Raumes (Bestuhlung, Tische, Accessoires, etc. wie vereinbart) im Preis includiert, nicht aber zur weiteren Raumdekoration, Bilder aufhängen, Aufbau von Zelten, Bühnen, o.Ä.,  Speisenzubereitung, Feuer machen, Servieren, Abräumen, o.Ä. - das müßte ggf. extra vereinbart werden. 
 
Folgende Serviceleistungen sind ggf. als Extras zusätzlich zur Raummiete zu buchen:
 
Endreinigung (obligatorisch) 10,- € (siehe Mietkosten) - gültig f. Therapie- u. Seminarräume
Endreinigung & Müllentsorgung nach Feiern u.ä. Events wird nach Aufwand verrechnet.
 
Wäscheservice (Handtücher, Leintücher, Kissenbezüge)
Matten-/Kissenservice (Massage- bzw. Yogamatten / Sitz- bzw. Meditationskissen)
Getränkeservice (diverse frisch gepresste Frucht- u. Gemüsesäfte, Tees, Chai, etc.)
 
Bestuhlung
Internetanschluss im Therapie-Raum
Kabel bzw. Satelliten-TV-Anschluss im Therapie-Raum
TV-Gerät / DVD-Player
CD-Player / MusikCD’s
Foto- / Videokamera (Aufzeichnungs- & Speichermedien)
 
Spind / Aufbewahrungsservice
Küchenbenutzung (Kochen)
Eigene Schlüssel zum Objekt (nur f. Dauermieter, gg. Hinterlegung einer Kaution)
Personalisierte Räume (mit Namensschild)
Firmenschild (Aussen / Tor)
 
Medizinische Geräte & Accessoires:
Massageliege
Magnetfeld-Resonanz-Gerät
 
Saunabenützung
Gartenbenützung
Zeltpagoden / Sonnen- bzw. Regenschutz (Miete, Auf- u. Abbaukosten)
 
Reservierter Parkplatz (hinter dem Haus)
 
Warenübernahme / Warenausfolgung (z.B. von Cateringfirmen für Veranstaltungen) / Anwesenheit für Anlieferungen / Abholungen (mind. 50,- € Aufschlag pro Warteperiode von max. 2 Std.) - Bei Events ist generell bis zu max. 60 Min. (bei Events um mehr als 300,- € ( 5 Std. Dauer) bzw. 30 Min. (Eventpreis bis 300,-€ - unter 5 Std. ) vor u. nach dem Event Zeit zum Auf- u. Abbau / Anlieferung /Abholung). Anlieferungen / Abholungen zu anderen Zeiten ist kostenpflichtig.
Ebenfalls kostenpflichtig ist die Zwischenlagerung von Accessoires, Möbeln, Getränkekisten, etc. sowie die Einkühlung von Getränken vor Events (Soferne Kühlschränke dafür frei sind)
 
 
Zuschläge
In den Zeiten vor Betriebsbeginn und nach Betriebsende (Receptionszeiten), sowie an Fenstertagen (zwischen Feiertag u. Wochenende), Wochenenden und Feiertagen werden Preis-Aufschläge in der Höhe von 50 bis100% in Rechnung gestellt.
 
 
Zuschläge zu den Basis-Mietpreisen (Stundenpreise)  vor u. nach Betriebsbeginn-Zeiten:
zwischen 07.30 und 09.30 + 50%
zwischen 17.30 und 19.30 + 25%
zwischen 19.30 und 21.30 + 50%
ab 21.30 bis 7.30 Uhr + 100%
 
Zuschläge zu den (Stunden-)Preisen an Fenstertagen, Sa., So u. Feiertagen:
Fenstertage + 50%
Samstage + 50%
Sonn- u. Feiertage + 100%
(Kalkulationsgrundlage - Endpreise nach Vereinbarung u. endgültiger Bestätigung) 
Neben den gesetzlichen Feiertagen gelten auch der 24. und 31. Dezember als Feiertag mit 100% Preisaufschlag.

Zuschlag für Schnellschüsse:
Für kurzfristige Buchungen (d.s. Buchungen bei denen die Reservierung / Zahlung nicht mind. 72 Std. vor Mietbeginn erfolgt) kann ein "Last Minute Zuschlag" in Anrechnung gebracht werden. Dieser Zuschlag deckt die Zusatzkosten (kurzfristige Personalbereitstellung, Taxi, ...) ab und beträgt mind. 50,- € / Buchung. 
Vom Zuschlag ausgenommen sind Dauermieter mit eigenem Schlüssel und Club of Bliss Mitglieder.
 
Aufpreise werden auch für solche Events verrechnet die die Location (auch die Garten- / Rasenflächen) ausserordentlich belasen. Dazu zählen generell alle anmeldepflichtigen Veranstaltungen /z.B. mit Tanz u. Musik im Freien, Tanzen mit Strassenschuhen im Gras (in den Innenräumen sind Schuhe generell verboten), Events mit mehr als 20 (bzw. 50) Personen, Kinderveranstaltungen, Events für die Zelte, Bühnen, Pools, etc. aufgebaut werden, etc.

Generell fallen auch für die Ausstellung und Unterzeichnung verschiedener (offizieller und zusätzlicher) Dokumente (wie Mietverträge, Meldezettel, Wohnrechtsvereinbarungen, Bestätigungen f. einen Firmensitz, Vereinssitz oder Wohnsitz sowie für virtuelle Offices oder Domizile) zusätzliche, extra verrechnete Kosten in der Höhe von mind. 100,- € je Dokument bzw. Unterschrift (eigene Gebühr) an. Daneben fallen ggf. weitere Fremdkosten (z.B. für Beglaubigungen, Amtliche Bestätigungen, Vergebührungen, Anwalts- od. Notariatskosten, usw.) an die ebenfalls vom Mieter zu tragen wären. Diese Kosten betreffen vor allem Dauermieter von Praxis- oder Wohnräumen ebenso wie die Mieter virtueller Büro-, Praxis- od. Wohnräumen / Postadressen und für alle Vereinbarungen die der gesonderten Schriftform, offizielle Dokumente und/oder jedweder amtlichen / behördlichen Bestätigung bedürfen. Die eigenen Handlingkosten für Dokumente für Dauermieter können ab einer Mietdauer von mind. 1 Jahr erlassen werden.
Generell nicht betroffen von diesen Dokumentenhandling-Kosten sind nur einfache Rechnungen u. Kassa-Eingangsbestätigungen für Raummieten (z.B. eine einfache Rechnung für die fallweise / kurzzeitige Miete eines Therapieraumes, eines Seminarraumes, einer Partylocation für private Anlässe. etc.) soferne diese nicht einen besonderen, offiziellen Vertragscharakter haben müssen (z.B. für die Anmeldung von Veranstaltungen, Firmenadressen u.Ä.) und keiner weiteren Zweck als der Rechnungslegung / Zahlungsbestätigung (eigene Buchhaltung) dienen. 
 
Mengen- / Dauer-Rabatte:
Für Dauer-Nutzer können eigene Preise vereinbart werden. Die nachstehenden Rabatte und Bonis sind unverbindliche Richtsätze zur Kostenermittlung.

Ab mind. 10 Std. / Woche – 15% auf den regulären Stundenpreis
Ab mind. 20 Std. / Woche – 20%
Ab mind. 35 Std. / Woche – 30%
Ab mind. 50 Std. / Woche – 40% (= Maximaler Mengenrabatt)
Es werden die Stunden pro Raum (derselbe Raum für die gesamte Belegungsdauer) angerechnet. Die Mieten müssen dazu innerh. einer Kalenderwoche verbraucht werden. Vorauszahlung wird vorausgesetzt.
 
Zusätzlich zu den o.a. Rabatten werden folgende Bonis angerechnet (Richtwerte):
Für mind. 5 auf einander folgende Wochen (1 Monat) – 10% auf den regulären Stundenpreis
Für mind. 26 auf einander folgende Wochen * (1/2 Jahr ) – 25%
Für mind. 52 auf einander folgende Wochen ** (1/1 Jahr) – 50% (= maximaler Bonusrabatt)
Die Mieten müssen dazu immer innerh. der angegebenen bzw. vereinbarten Zeitspanne aufgebraucht werden. Vorauszahlung wird vorausgesetzt.
*) 1 Urlaubsunterbrechung (max. 2 Wochen) kann am Mietende angehängt werden
**) 3 Urlaubsunterbrechungen (max. 5 Wochen) können am Mietende angehängt werden.
 
Sondervereinbarungen für die speziellen Massage-/Therapieraum 10er Blöcke:
Die Termine eines 10er-Blocks müssen innerhalb eines Jahres (12 Monaten) verbraucht werden. Termine die nicht innerhalb eines Jahres ab Kaufdatum aufgebraucht werden verfallen unwiderruflich. 
Termine eines 10er-Blocks sind nicht übertragbar sondern können nur durch den/die KäuferIn selber verwendet werden. 
Mieter und Vermieter erhalten beim Kauf eines 10er-Blocks ein Termin-Ticket - Kaufdatum und Käufer(-Name) wird am Ticket vermerkt, dort werden auch die einzelnen Termine eingetragen. 
Stornobedingungen für die 10er-Blöcke:
Mit der Buchung eines Termins gilt der Termin als verbraucht. Von einem 10er-Block kann ein Termin (storno-)kostenfrei storniert bzw. umgebucht werden, soferne das Storno des Termins mind. 72 Std. vorher erfolgt. Alle anderen Stornos / Umbuchungen die zumindest 72 Std. vorher erfolgen gelten als ein halber Termin. 
Alle anderen / abweichenden ( Storno-)Vereinbarungen müssen ggf. individuell geschlossen und am Ticket vermerkt werden.
 
 
Naturalrabatt / Free Charity Hours
Dauermieter (nach jew. mind. 100 Std. regulärer Belegungsdauer) können auf Wunsch 10% der regulär gemieteten Zeit als Zugabe gutgeschrieben bekommen, soferne sie diese Gratis-Stunden ausschließlich zur kostenlosen Behandlung bedürftiger Klienten verwenden.
Diese Option ist kein Vertragsbestandteil, soferne es nicht ausdrücklich zu einem solchen gemacht wurde. Über die Bedürftigkeit u. Notwendigkeit eines Gratis-Treatments entscheidet im Zweifelsfall ausschließlich der Vermieter.
Diese Stunden dürfen weder für (eigene od. fremde) entgeltliche Leistungen verwendet, verkauft, weitergegeben oder sonst wie zur eigenen Profitmaximierung genutzt werden.
Gratis-/Bonus-Stunden können nur zu Zeiten eingelöst werden zu denen die Rezeption sowieso durch Personal des Vermieters besetzt ist und der/die benötigte(n) Raum/Räume nicht anderwertig / entgeltlich belegt ist/sind.
Die Raumzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Vermieters, üblicherweise wird für Gratiszeiten derselbe Raum der auch sonst regulär angemietet u. genutzt wurde zur Verfügung gestellt.
 
Rabatte (insbesondere Sonderrabatte für Hochzeits-, Geburtstage, Last Minute Rabatte, etc.) können nicht untereinander oder mit anderen Rabatten (Mengen/Malrabatten, etc.) kombiniert werden.
 
Der Mieter gilt stets auch als Veranstalter (bzw. Konzessionsträger u. gewerberechtlich Verantwortlicher, falls die Tätigkeit an eine Konzession od. Gewerbeschein gebunden ist). Er ist der Verantwortliche für alles - auch in rechtlicher Hinsicht - insbesd. im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetz und aller ev. sonst noch anwendbaren Gesetze (Gewerberechte usw.). Wenn uns nichts anderes angegeben wird ist für uns immer der Mieter bzw. Rechnungsempfänger auch gleichzeitig der Veranstalter (bzw. Konzessionär) im rechtlichen Sinn. Die Brust Vermietungs KG. ist lediglich Privatzimmervermieter, kein Veranstalter oder Ähnliches.
Nützliche Infos für Veranstalter / Eventmanager sind
hier
http://www.seminarraum-wien.com/veranstaltungsort.htm#Checkliste 
 
 
Stornos - Stornobedingungen:
Ab Fix-Buchung (= Rechnungslegung bzw. Zahlung gilt als Auftragsbestätigung) bis 2 Wochen nach dem Buchungsdatum (bei Buchungen die mind. 8 Wochen vor dem Termin erfolgen) 25% bzw.
Für Seminare u. Therapieräume:
bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn 25% des Preises.
Bis spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn 30% des Preises.
Bis spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Mietbeginn 40% des Preises.
Bis spätestens 1 Woche vor Mietbeginn 50% des Preises
Bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn 75% des Preises
Bis spätestens 48 Std. vor Mietbeginn 90% des Mietpreises
Bei späterem bzw. ohne Storno ist der volle Mietpreis zu bezahlen.
 
Ggf. können mit Dauermietern (bzw. Club of Bliss Mitglieder) mit eigenem Schlüssel für die Therapieräume (Tea-Room, Relax Station und Energy-Room) davon abweichende Stornovereinbarungen (spätere Stornomöglichkeit zu geringeren Prozentsätzen bzw. Umbuchungsmöglichkeiten o.Ä.) getroffen werden, das muß jedenfalls in Schriftform erfolgen. 
 
NEU > Ab 15.9. 2014  gelten für alle Seminarraum-Buchungen an Wochenenden (Fr. Abend bis Sonntag)
sowie für sämtliche Event-Buchungen (d.h. für alle Arten von Feiern) geänderte Stornobedingungen: 


Bis spätestens 8 Wochen vor Mietbeginn  25%
bis spätestens 6 Wochen vor Mietbeginn  30%
bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn  40%
bis spätestens 3 Wochen vor Mietbeginn  50%
bis spätestens 2 Wochen vor Mietbeginn  75% 
bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn  80%
bis spätestens 5 Tage vor Mietbeginn  90%
bei späterem bzw. ohne Storno ist der volle Mietpreis zu bezahlen

 
Den Stornokosten u. -bedingungen liegt immer der reguläre Preis, ohne Rabatte oder Bonis zugrunde.
Für Last Minute Schnäppchen und wenn - insbesd. für Feiern - irgendwelche Sonderkonditionen (Rabatte, Bonis, etc.) vereinbart wurden ist generell kein Storno möglich, soferne keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
Werbung, Promotionpakete, Partypakete, sowie alle Leistungen von Drittanbietern (z.B. Catering, Entertainer, usw.) können nicht storniert werden - eine Rückzahlung für diese Leistungen bzw. von uns im Mieterauftrag getätigten Einkäufe / Bestellungen ist generell nicht möglich.


Bei begründetem (!) Storno wegen eines unvorhersehbaren (und nachweisbarem) Elementar-Ereignisses (d.i. schwerer Unfall, Krankenhausaufenthalt, Todesfall in der Familie / eines Geburtstagskindes, Naturkatastrophe, u.ä. - aber nicht weil das Wetter nicht schön ist oder sich's jemand halt anders überlegt hat) und einer gleichzeitigen Ersatztermin-Buchung können auf dem Kulanzweg Teile der Stornokosten für die Ersatzbuchung (Ersatztermin)  angerechnet werden - das ist von Fall zu Fall individuell zu vereinbaren. 
 
Bei allen Langfrist-Mietvereinbarungen für die dauerhafte Anmietung / ständige Nutzung insbesd. von Praxis-, Büro- od. Wohnräumen, Virtuelle Büros od Domizile, WG-Räume u.ä. für deren Dauernutzung (d.i. durchgehende Exclusiv-Mieten für bestimmte Räume über mehrere Wochen bis Jahre) eigene Miet- bzw. Nutzungsverträge abgeschlossen werden gelten jeweils die dort angegebenen Konditionen. Bei zeitlich genau definierten / befristeten Mietvereinbarungen ist eine vorzeitige Kündigung / Storno bzw. vorzeitige Vertragsauflösung generell nicht vorgesehen und nicht möglich, soferne es nicht explizit im Vertrag festgelegt ist und ggf. abweichende Stornobedingungen  schriftlich festgehalten wurden.
Im Zweifelsfall oder auch bei freiwilligen Kulanzlösungen kommen die hier für Feiern gültigen Stornokonditionen bei einer mind. 3-monatigen Kündigungsfrist zur Anwendung.  In diesem Fall würden auch die ev. höheren Mietkosten (teurere Tagessaätze, etc.), zusätzlichen Handlingkosten, usw. nachverrechnet werden und ev. Kautionen dafür zuerst herangezogen werden. 

 
 
 
Eventuelle Miet- bzw. Nutzungs-Preiserhöhungen treten sofort mit Ausgabe einer neuen Preisliste in Kraft und sind auch auf bereits zuvor abgeschlossene und (an-)bezahlte Miet- bzw. Nutzungeverträge (rückwirkend) anwendbar. Ab dem Tag an dem eine neue Preisliste ausgegeben wird verlieren alle früheren Preislisten ihre Gültigkeit und die neuen Preise werden ab Tag der Ausgabe angewandt.
Aus Gründen einer Preiserhöhung kann kein Rücktritt von einem bereits geschlossenen und/oder (an)bezahlten Miet-/Nutzungsvertrag abgeleitet werden, soferne die (durchschnittliche) Preiserhöhung 10% auf die frühere Gesamtsumme nicht übersteigt. Falls seit Ausgabe der zuvor gültigen Preisliste zumindest eine der für die Bemessung der Nutzungskosten relevanten Preise (d.s. insbesd. die allgemeinen Mietkosten / Mietpreisindex, Heizkosten, Gaspreis, Strompreis, Energiekosten, Treibstoffkosten, Personal- bzw. Lohnkosten, Lohnnebenkosten, Steuern oder der Verbraucherpreisindex) um mehr als 2,5 % gestiegen sein, so erhöht sich dieser Wert (10%) um den Prozentsatz der höchsten Steigerungsrate. 
 
Die Nutzungsgebühren sind zur Gänze im voraus – sofort nach Rechnungslegung - zu entrichten. Rechnungen sind prompt und ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von um 1% mehr als der jeweils bankübliche Zinssatz für Überziehungen auf Girokonten beträgt in Anrechnung zu bringen.
 
Der Grund und die Dauer der Anmietung ist, ebenso wie die Art der Nutzung (welche Tätigkeiten ausgeübt werden) und durch wen bzw. wie viele Personen die Nutzung erfolgen wird, anzukündigen und vom Objektinhaber genehmigen zu lassen – insbesd. wenn die Tätigkeit an eine Konzession, Approbation oder ähnliche (gewerbe-)behördliche Genehmigungen bzw. Auflagen gebunden ist.
Die Zustimmung des Objektbetreibers ist insbesd. für Tätigkeiten die mit Lärmentwicklung (Trommeln, Urschreie, etc.), Feuer, Rauchentwicklung, Geruchsbelästigung, etc. verbunden sind einzuholen.
 
Für (insbesondere, aber nicht ausschließlich) mit solchen (und ähnlichen) Tätigkeiten verbundene mögliche Mehraufwände od. Nachteile behält sich der Vermieter vor einen Preisaufschlag auf die Mietpreise nach eigenem Ermessen zu fordern. Diesen Aufschlag kann der Vermieter auch nachträglich u. rückwirkend fordern, wenn die Art der Tätigkeit nicht vorher angekündigt wurde und/oder eventuelle Nachteile für den Vermieter erst im Laufe der Nutzung oder danach erkennbar werden.
 
Der Vermieter behält sich weiters vor von den Mietern/Nutzern eine Kaution nach eigenem Ermessen (in generell von Mietdauer und Art der Nutzung abhängigen Höhe) einzubehalten; insbesondere wenn die Art der Nutzung auf mögliche Verunreinigungen, (Lärm-, Geruchs- od. andere) Belästigung anderer Mieter/Nutzer oder Schäden am Objekt schließen lässt.
 
Die Weitergabe des Nutzungsrechtes (Untervermietung, Weitervermietung) an Dritte ist nicht zulässig. In Ausnahmefällen muss der Vermieter dazu sein schriftliches Einverständnis geben.
Insbesondere werden Rabatte nicht angerechnet, wenn die Benutzung der Räume durch unterschiedliche Personen erfolgt. Für Gruppen / Firmen / Vereine, etc. die die Räume verschiedenen Mitarbeitern, Mitgliedern, Vortragenden, u.Ä. überlassen müssen ggf. eigene Konditionen vereinbart werden. Sonst sind die Räume ausschließlich vom angemeldeten Nutzer (Mieter) – als Einzelperson - zu nutzen und werden auch nur dessen Rabatt- / Bonus-Konto zugerechnet.
 
Der Vermieter kann Nutzungsvereinbarungen jederzeit widerrufen bzw. stornieren, insbesd. für den Fall dass ein Eigenbedarf vorliegt.
Die Miet-/Nutzungs-Vereinbarungen/-Verträge werden immer nur befristet abgeschlossen und auch durch eine od. mehrere Wiederholungen dieser befristeten Miet-/Nutzungs-Vereinbarungen/-Verträge gehen diese nie in ein unbefristetes Mietverhältnis über.
 
 
Schlussbestimmungen:
 
Die AGBs können durch den Vermieter jederzeit - auch kurzfristig - abgeändert, ergänzt oder erweitert werden, ohne dass es im Voraus angekündigt werden müsste oder dazu die Zustimmung einzelner oder aller Mieter / Nutzer bedarf. Mit der Bekanntmachung / Ausgabe neuer AGBs werden die alten / abgeänderten Bestimmungen unwirksam und die Neuregelung tritt sofort in Kraft.
 
Die Mieter haften auch für die Einhaltung unserer Geschäftsbedingungen und Hausordnung durch ihre Besucher. Jeder Mieter hat daher dafür Sorge zu tragen, daß die Hausordnung und die Punkte unserer Geschäftsbedingungen, die auch seine Klienten oder Besucher betrifft, diesen bekannt gemacht werden.
 
Mit der Abgabe seiner persönlichen und/oder Kontakt-Daten erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass diese zum Zweck der Verrechnung, Kundendatei, Statistik, für Information und Werbezwecke gespeichert, ausgewertet und verwendet werden.
 
Es gilt österreichisches Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz der Brust Vermietung KG 1080 Wien.
Vor der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes wird zuerst versucht Streitigkeiten auf amicable Weise zu regeln.
 
Es bestehen niemals mündliche Nebenabreden. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (bestätigt durch Unterschriften - in dringenden Ausnahmefällen ist eine e-Mail Bestätigungen ausreichend).  
 
Salvatorische Klausel: Ist oder wird eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
 
Mit der Bestellung werden die AGB’s in der jeweils letztgültigen Fassung zur Gänze zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
 
ACHTUNG - es gilt ausschliesslich die deutsche Fassung unserer AGB's- eventuelle Übersetzungen dienen lediglich eine ungefähren Orientierung in Teilen unserer Geschäftsbedingungen!

ATTENTION FOREIGNERS & ENGLISH SPEAKING CLIENTS
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Verwendung / Veröffentlichung der Fotos, Grafiken, Bilder  & Texte - auch auszugsweise - untersagt,
solange es nicht ausdrücklich schriftlich gestattet ist. 
 
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COVID 19 - CORONA VIRUS 

Änderung der Kinderanteil-Regel - Maximal 3 Kinder, Maximal 10% Kinderanteil
Während / ab der Corona-Krise werden ab sofort alle Veranstaltungen mit mehr als max. 10% Kinderanteil und ganz allgemein mehr als drei Kindern ganz generell als aufpreispflichtiger "Kindergeburtstag" eingestuft, da die Kinder den nötigen Sicherheits-Abstand nicht einhalten und durch ihr ständiges Herumrennen als COVID19-Super-Spreader eingestuft werden müssen. Das bedroht unsere Location in ihrer Existenz. Ausserdem müssen Kinder stärker daran gehindert werden ständig ohne MNS-Masken schreiend durch die Gegend zu rennen und damit eventl. alle Anwesenden anzustecken. Diese möglichen Virenschleudern werden hier definitiv nicht geduldet!
Siehe dazu auch die allgemeine Info zum Thema Kindergeburtstag

Zur Lage der Location > Corona-Regelung ab Mai 2020

Auch wenn ich persönlich weit von einer allgemeinen Corona-Hysterie entfernt bin und die meisten Verordnungen für komplett überzogen halte respektiere ich die Ängste Einiger und achte daher auch die Bestimmungen zur Eindämmung dieser Grippewelle. -  genauso wie ich das auch bei allen anderen ansteckenden Krankheiten ganz freiwillig machen würde.
Vor allem aber möchte ich alle möglichen Troubles vermeiden, denn ich habe genau so wenig Interesse an Polizeieinsätzen, Diskussionen mit Exekutivbeamten und langen Rechtsstreits wie Ihr & wohl auch alle Eure Klienten, Gäste,...  Dementsprechend weise ich auf die mir bekannten "Vurschriften" hin - wie unsinnig sie im Einzelnen auch erscheinen oder tatsächlich sein mögen. 

BITTE DIE TIEFERSTEHENDEN CORONA-INFOS  BEACHTEN!
Der Mieter als Gastgeber / Veranstalter ist f.d. Einhaltung der jeweils gültigen Bestimmungen verantwortlich
. Er muß dafür Sorge tragen daß die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen werden und seine Gäste/Kunden entsprechend ausgerüstet sind und instruiert werden!
Bitte für ausreichend Schutzmasken, Einweghandschuhe, Papier- Einweghandtücher, Einweg-Tischtücher, Desinfektionsmittel, Küchenrollen, Servietten, Hinweisschilder, etc. sorgen (vor allem bei Feiern wichtig!) - siehe dazu auch mein  
Corona-Paket 
Kinder müssen ganz besonders beaufsichtigt werden und am ständigen schreienden Herumrennen ohne MNS Masken definitiv gehindert werden. 

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Zur allgemeinen Verunsicherung was jetzt erlaubt oder nicht erlaubt ist versuche ich eine laienhafte Darstellung der Verordnungen -  die verschiedenen Begrifflichkeiten nach meinem logischen Dafürhalten & für meine Bedürfnisse ausgelegt > 

Meine Interpretation der Corona Regelung für's  METAMORPHOSYS 


  • Ich verstehe die aktuellen (28.4.) Regelungen so:

    ERLAUBT IST  *) 
    Seit 1. Mai
    > sich frei überall hin zu begeben - egal wozu.
    > Gewerbeausübung für alle
    > Insbes. auch Beratungen, Massagen, Einzelarbeiten aller Art (Therapieraum Miete sollte dann überhaupt kein Problem sein)
    > Seminare ? bis 10 Pax? (Kein Problem für Kleingruppen?)
    > Interne (private / Familien / Firmen? ...) Treffen / Feiern in engem Familien- & Freundeskreis bis 10 Pers.
    > Bestattungen / Begräbnisfeiern? bis 30 Pax.

    Seit 2. Mai
    > Reguläre Handelsgeschäfte öffnen - alles was Handelsgewerbe ist ...

    Seit 4. Mai
    > erste Schulklassen öffnen - kleine Kurse sind vergleichbar ?

    Seit 15.5.
    > Gastronomie öffnet (unter Auflagen = Abstand, 4 Pers. / Tisch, Sperrstunde 23h, ...*)
    Damit sollten im Metamorphosys auch die üblichen Events wieder stattfinden können, soweit die Auflagen erfüllbar sind (Aufgabe des Veranstalters die Einhaltung zu überwachen?)
    > Masken- & Abstandspflicht bei religiösen Handlungen fällt weg. (lt. Verordnung von 13.5.)

    Ab 18.5.
    > Schulungseinrichtungen - die meisten Klassen wie gehabt wieder im Normalbetrieb
    Damit gibt es sicher keine Einschränkungen für Seminare mehr ?

    ab 29.5.
    > Hotels öffnen
    > Veranstaltungen bis 100 TN erlaubt (lt. Update per 15.5.)
    > Bäder & Freizeiteinrichtungen öffnen - d.h. da gibt's eigentlich keine Beschränkungen für übliche Belustigungen aller Art.

    ab 4. bis Mitte Juni
    > Teilweise Grenzöffnungen (Abhängig von der Destination - Update per 3.6.) 

    Ende Juni
    > "Grössere" Veranstaltungen (was immer darunter zu verstehen ist)
    Dann sollte alles was im Metamorphosys - Place of Bliss, Wien 22. auch sonst räumlich & so möglich ist wieder ganz regulär erlaubt sein.

    1. Juli
    > Veranstaltungen bis 250 TN erlaubt (lt. Update per 15.5.)
    > Kinos öffnen (lt. Update per 15.5.)

    1. August
    > Veranstaltungen bis 500 TN erlaubt (lt. Update per 15.5.)
    > Veranstaltungen über 500 - 1000 TN mit extra Sicherheitskonzept erlaubt (lt. Update per 15.5.)

    ?? - Reisefreiheit über die Grenzen 
    > Abhängig von anderen Staaten

    Übersiedeln / Einziehen 
    > Für alles was vor dem 4.4. bereits vereinbart wurde (frühere Mietverträge) möglich - damit sind die früher bestellten Events eigentlich sowieso auch von Mietstopps ausgenommen

    *) Immer entsprechend den allgem. jeweils geltenden Bestimmungen zu den Covid19-betreffenden Themen - z.B. MNS-Masken-Pflicht, Mindestabstand, etc. - Details dazu siehe >
    https://www.bmlrt.gv.at/tourismus/corona-tourismus/massnahmen_bundesregierung.html
    Für die Veranstaltungen die mit Update vom 15.5.= ab Juni / Juli / Aug. erlaubt werden gilt unter Auflagen - z.B. daß für jeden Gast ein Sitzplatz vorh. sein muß

     
    Aktuelle Maßnahmen der Bundesregierung, bmlrt.gv.at
    Aktuelle Maßnahmen der Bundesregierung, bmlrt.gv.at

  • Update per 30.4. Bundesgesetzblatt  dazu gilt ab 1.Mai > :
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_197/BGBLA_2020_II_197.html

    "ÖFFENTLICH" & "VERANSTALTUNGEN" >
    diese  Begriffe  werden (wohl mit Absicht?) immer missverständlich verwendet - für mich stellt sich das so dar:

    > ÖFFENTLICHE PLÄTZE  sind z.B. der Stadtpark, Donauinsel, etc.
    Mein GARTEN ist KEIN öffentlicher Platz! - im Metamorphosys können demnach auch z.B. Yogakurse mit mehr als 10 TN stattfinden.

    > ÖFFENTLICH  zugänglich sind Events an denen Jeder ohne Beschränkung*) teilnehmen kann.
    GESCHLOSSENE GESELLSCHAFTEN - Feiern zu denen man nur mit Einladung / nach Voranmeldung Zutritt hat sind KEINE ÖFFENTLICHE Veranstaltung!
    *) Kostenpflichtige Events mit spontanem Ticketverkauf vor Ort (Abendkasse) wären m.E. eher als öffentlich zu werten, wenn ein (auch allgemein kostenpflichtiges) Event nur mir Voranmeldung - wie bei einem Seminar üblich - besucht werden kann ist das wohl nicht öffentlich. Und auch wenn die Familie & Freunde gemeinsam für die Feier zusammenlegen und jeder etwas (z.B. auch als Spende an den veranstaltenden Verein o.ä.) zu den Kosten beisteuert ist das - zumindest für mich - keine öffentliche, kostenpflichtige Veranstaltung im Sinne des Gesetzes? 

    > VERANSTALTUNG  ist das was als solche (lt. dem jeweiligen Landesgesetz) angemeldet / genehmigt werden muß.
    Eine Familienfeier, Hochzeit, Seminar, Ritual, etc. ist (zumindest lt. dem Wiener Veranstaltungsgesetz *) KEINE melde- / genehmigungspflichtige Veranstaltung.

    *)  
    RIS - Wiener Veranstaltungsgesetz - Landesrecht konsolidiert Wien, Fassung…

 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000185

ACHTUNG ! - ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR!
Der Mieter / Veranstalter / Gastgeber hat sich über alle jeweils geltenden Bestimmungen für sein Event zu informieren!
Ich bin kein Jurist (!) und beschäftige mich auch nimmer jeden Tag mit diesem Thema bei dem sich sowieso keiner mehr auskennt. Das letzte Wort wird in vielen Fällen ggf. sowieso ein übergeordnetes Gericht (Verwaltungsgericht, OGH, VfGer., EU-Gericht,...? ) sprechen, da viele Verordnungen scheinbar mit geltendem Recht unvereinbar sind und dadurch zahlreiche Themen wie Verfassungsrechte, persönliche Rechte, Diskriminierung, Gleichstellung, Seuchengesetze, Betretungsverbote, Arbeitsrecht, Finanz,.. betroffen sind die alle noch keinesfalls ausjudiziert sind. Gesunder Menschenverstand reicht dazu leider nimmer aus.
Unwissenheit schützt allerdings vor Strafe nicht!


METAMORPHOSYS eigene AGBs - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - die decken das Meiste sowieso ab > 
Der Location-Mieter ist immer auch der "Veranstalter" 
jedes Events / Verantwortliche im rechtl. Sinn und er sich um alle Bewilligungen und Einhaltung aller mit seiner Tätigkeit verbundenen Verordnungen zu kümmern hat  - das steht sowieso in meinen allgemeinen  AGB's  - siehe  https://www.seminarraum-wien.com/agbs.htm  - ebenso daß sich alle Mieter an die jeweils geltenden Gesetze zu halten haben, der Mieter den Vermieter in jedem Fall schad- und klaglos zu halten hat, Infizierten generell der Zutritt verboten ist und  so weiter  ...  das alles ist schon in meiner allgemeinen Hausordnung verankert. 
 

CoViD-19 Schutzmassnahmen >  Als Hilfe für die Mieter / Gastgeber (verantwortliche Veranstalter von Feiern) habe ich ein CORONA-PAKET mit den nötigsten Schutz-Accessoires zusammengestellt, das auch zusätzlich bestellt werden kann - damit der Gastgeber auch dann auf der sicheren Seite ist wenn seine Gäste ohne Mundschutz, etc. erscheinen > siehe  https://www.seminarraum-wien.com/partyvorbereitung.htm#Corona-Pack 


Für weitere Detailanfragen bitte um Kontaktaufnahme bzw. bitte sich auch selber mit den jeweils aktuellen Gesetzen & Verordnungen vertraut zu machen damit die Feier / Event / Seminar /  in geordneten, legalen Bahnen über die Bühne gehen kann und es dabei für uns alle keine unliebsamen Überraschungen gibt. 

lg. Norbert
+43 (0)664 9402309
www.metamorphosys.info 

 

P.S.: Wenn irgendwas ned passt berufe ich mich auf das Herumgestammel des Innenministers -
"Ja es gilt was ich sage und wenn man es aus verschiedenen Richtungen betrachtet ... man kann das so oder so, .... und überhaupt ist das Eine genau so richtig wie das Andere , .... ach was - egal. ... "
https://www.puls24.at/video/innenminister-nehammer-in-erklaerungsnot/short 
Jedenfalls schau ich mir solche Auftritte gar nimmer an, die sind nur schädlich für meine allgemeine Verfassung.

BITTE DIE CORONA-INFOS  BEACHTEN!
Der Mieter als Gastgeber / Veranstalter ist f.d. Einhaltung der jeweils geltenden behördlichen Bestimmungen verantwortlich
. Er muß dafür Sorge tragen daß die nötigen Schutzmaßnahmen getroffen werden und seine Gäste/Kunden entsprechend ausgerüstet sind und instruiert werden!
Bitte für ausreichend Schutzmasken, Einweghandschuhe, Papier- Einweghandtücher, Einweg-Tischtücher, Desinfektionsmittel, Küchenrollen, Servietten, Hinweisschilder, etc. sorgen (insbes. bei Feiern!)  - siehe dazu auch mein Corona-Paket 

Kinder müssen ganz besonders beaufsichtigt werden und am ständigen schreienden Herumrennen ohne MNS Masken definitiv gehindert werden. 

 

lg. Norbert
+43 (0)664 9402309
www.metamorphosys.info 

Mein persönliches Statement zu dem Corona-Dings >

Ich werd' mich sicher nicht mehr ewig weiter gängeln lassen. 
Schon gar nicht wenn sich die Regierung selber nicht an irgendwelche Regeln hält und nicht einmal der Innenminister in einem klaren Satz sagen kann was Sache ist - damit können mich diese Kasperln schön langsam sowieso .... . 

1.) bin ich weder ein Gastronomiebetrieb, Hotel noch ein Veranstalter im Sinn der Gewerbeordnungen, sondern lediglich privater Vermieter. Für die Einhaltung irgend welcher Bestimmungen ist dann der Mieter / Gastgeber / Veranstalter zuständig. Ich bin da auch kein Hilfssheriff der kontrolliert wer mit wem in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder sonst irgend etwas... 

2.) Kontrolle von Masken, Abstandhalten, Desinfektion, etc.ist Sache des Mieters - ich werde auch das nicht ständig kontrollieren (können / wollen / dürfen) 

3.) Hier ist es sowieso immer eine geschlossene Gesellschaft mit geladenen Gästen only (Familienfeier, Hochzeit, Verein, Seminar,... ) Alles keine "öffentliche Veranstaltung" im Sinne des Wr. Veranstaltungsgesetz. Wenn die Gäste hier sind wird abgesperrt und Basta. Da kommt keiner mehr rein der keine Einladung hat - und weder Polizei noch sonst ein Beamter hätte eine Einladung. Die können dann ggf. anrufen und um Einlass bitten...  

4.) "Öffentlicher Platz" ist der Prater, Donauinsel, Rathausplatz, .... aber nicht mein Garten. Das ist nicht öffentlich sondern privat!

5.) Wenn in der Gastro an einem Tisch 4 Pax erlaubt sind muß das in jedem Fall ab sofort auch für mich gelten und damit kann ich bzw. der Mieter ggf. auch 10 oder mehr Tische aufstellen, die jeweils 1 m auseinander stehen und an dem ja jeweils 4 Pers. sitzen dürfen. Wie groß die Tische sind steht ja auch nirgendwo geschrieben (oder irre ich mich da?) - damit können theoretisch auch 20-30 kleine Beistelltische im Garten verteilt stehen an denen dann jew. 4 Pers. sitzen dürfen. Wenn das jemand kontrollieren will sitzen halt alle zu viert an einem zugewiesenen Tischerl....  Meinetwegen dürfen die Mieter ja auch noch zusätzlich Paravents zwischen die Leut' stellen.  
Bei einer gesamten Grundstücksgröße von ca. 800 m2 dürfen selbst wenn jeder 20m2 haben sollte 40 Pax erlaubt sein. Der Garten hat rd. die halbe Grundfläche, wenn dort alle mit 1-Meter Abstand herumstehen reicht der Platz rein rechnerisch für 100 Pax - in der Praxis wohl immer noch für 50 ... muß man dann halt Platzerln einzeichnen wo wer stehen darf ;-)   
Zur Planung siehe meine Gartenpläne > https://www.seminarraum-wien.com/anfahrtsplan.htm 

6.) Kurse sind "Bildung / Erziehung / Schulung" - das fällt sowieso nicht unter das Veranstaltungsgesetz - steht dort ausdrücklich drinnen! Ein Koch/Grillkurs ist für mich auch eine Schulung, ebenso wie für firmeninterne Ausbildungen, Kurse in Kartenlegen oder Schamanismus. ...

7.) Ich gehe bei vielen Anfragen davon aus daß es sich um religiöse Handlungen handelt.
Die ganzen Ramadanfeiern sind z.B. jetzt - ab 15.5. - sowieso schon kein Problem mehr weil das zur Religionsausübung gehört -  
siehe > https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_207/BGBLA_2020_II_207.html

26. In § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands gelten nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.“

.................

Nachdem ich mich weder von irgend welchen Einschränkungen weiter betroffen fühle noch die Regierung mein Haus für die nächsten Monate gemietet hat werde ich darüber wieder nach meinem persönlichen Gutdünken verfügen. 
Solange ich davon ausgehen kann daß der Mieter dann seinerseits die Regeln, die für sein Event anwendbar ist einhält sollte das auch rechtlich kein Problem für mich sein. Ich setze dabei auf die Eigenverantwortung meiner Mieter und deren Gäste. 

Solange Kurz & seine Spießgesellen den Platz nicht ihrerseits mieten und zahlen ist das Metamorphosys also verfügbar ...

lg. Norbert
+43 (0)664 9402309
www.metamorphosys.info 

 

 



Wichtige Infos bezüglich Kinder-Events !
Ich mache noch explizit darauf aufmerksam daß die Location nicht kindersicher ist und alle Kinder daher ständig beaufsichtigt  werden müssen!
Die Erwachsenen (bzw. ggf. eine extra Kinderbetreuung) müssen bei Events mit Kindern - z.B. Kindergeburtstagen u.ä. - auf die Kinder durchgehend aufpassen, damit nichts passiert, sie sich nicht verletzen und sie nichts ruinieren.
Unbeaufsichtigten Kindern ist der Zutritt aus rechtlichen Gründen verboten.
Wir übernehmen keinerlei Haftung! Haftbar ist immer der Veranstalter = Mieter.

Wenn Kinder mehr als 8 – 12 Stunden wach und irgendwo unterwegs sind muß man sonst davon ausgehen daß die irgendwann zerstörerisch werden – einigen schon bald fad wird und dann lautstark um Aufmerksamkeit heischen – häufig passiert das durch das Herumschmeissen von Steinen im Biotop, malträtieren vom Gras, Bäumen, Einrichtungsgegenständen, etc. schreien & trommeln.(was bei spätnächtlichen Exzessen zu Problemen mit Lärmschutzverordnungen führen kann) wie meine – teils leidvolle – Erfahrung mit sowas wie Kindergeburtstagen zeigt ;-) ....
Bevor alle quengelig werden müssen sich die Erwachsenen (sonst ggf. ein zu engagierender Babysitter!) um deren zerstörungsfreie Unterhaltung kümmern bevor sie beginnen Pflanzen auszureissen, Blumen zertrampeln und Wände zu beschmieren – Es gibt zur Beschäftigung von Kids einen DVD-Player / TV und ein paar (Brett-/Karten-)Spiele, aber es ist sinnvoll genügend eigene Filme, Spiele, etc. mitzunehmen damit die Kinder sich gesittet beschäftigen können ohne daß Verletzungs- & Zerstörungsgefahr besteht. Veranstalter haften für die Schäden! und in weiterer Folge die Eltern immer für ihre Kinder.


Die Location ist weder ein Kinderspielplatz noch ein Sportplatz sondern muß pfleglich behandelt werden!

Während der CORONA-KRISE werden die Kinderanteile deutlich (von bisher 20%) abgesenkt  und sämtliche Veranstaltungen ab 10% Kinderanteil bzw. generell jedes Event ab 3 Kindern wird als aufpreispflichtiger Kindergeburtstag gewertet.
Als Kindergeburtstag gilt wenn mehr als dzt. 10% (oder mehr als 3 Kinder)! der Gäste Kinder unter 14 J. sind - vor allem wenn diese nicht ständig professionell beaufsichtigt, betreut & beschäftigt werden.
In diesem Fall wird pro Kind 10,- € (zusätzlich) verrechnet, da dann ständig noch jemand zusätzlich aufpassen muss damit nichts passiert. Extra vereinbart werden muß auch ein eventuelles Aufstellen (sowie Befüllen und Entleeren) von Hüpfburgen, Planschbecken, Pools, etc. wodurch der Rasen extra strapaziert wird; Ballspielen, Bogeschiessen, Wurfspiele wie Dart, Frisbee u.ä. Aktivitäten mit der Gefahr von Verletzungen und Beschädigungen sind auf dem Gelände (insbesd. bei Kinderveranstaltungen) nicht gestattet.
Bei Kindergeburtstagen, Teenie-Parties u.ä. Events mit Exzess-Gefahr behalte ich mir vor eine Kaution für eventl. Schäden und / oder eine entsprechende Versicherung des Veranstalters (Haftpflichtversicherung / Event-Versicherung) zu verlangen.


Kinder sind alle von 0-14 J., ab 14-19 J. sind Teenies, alle Älteren sind Erwachsene.

Warum die Anwesenheit von Kindern (und Teenie-Events) teurer ist als Erwachsenen-Events ist einfach erklärt: 

Kinder, Teenies &  Spät-Nacht-Events sind besonders riskant, arbeits- & daher kostenintensiv!: 
Alles was über Mitternacht hinaus dauert ist erfahrungsgemäß schon etwas mühsam (je später der Abend desto alkoholisierter & lauter die Gäste...und schlimmstenfalls drohen damit auch noch Polizeieinsätze), auch sind Veranstaltungen mit (vielen) Kindern oder Teenagern - vom Kindergeburtstag bis zum Komasaufen -  nicht nur für meine Nerven sondern auch für die Location meist so ruinös dass sie auch entsprechend bezahlt werden müssen.

Nachdem Kinder erfahrungsgemäß jede Menge Stress machen und ja nicht wie Erwachsene ruhig irgendwo an einem Platz sitzen sondern durch das ganze Haus und den Garten wuseln muss dafür die ganze Location zusätzlich kindersicher gemacht und alles Mögliche extra verräumt und gesichert werden. Nach einem nur halbtägigen Event mit einem halben Dutzend G'schroppen (noch dazu wenn es sich um antiautoritär erzogene Gören handelt, denen man dann auch nicht einmal einen ordentlichen Rüffel erteilen darf wenn's anfangen Pflanzen auszureißen und Steine durch die Gegend zu schmeißen) sieht die Location immer ärger aus als nach einer 20-stündigen Firmenfeier mit hundert Erwachsenen und der durch irgendwelche Tretroller, Planschbecken, etc. malträtierte Rasen ist für 14 Tage derart unansehnlich dass es schwerer ist die Location danach wieder zahlungskräftigen Firmenkunden - die bereit wären auch einen mittleren vierstelligen Betrag in ihre Feier zu investieren, dafür aber auch nicht unbedingt eine Wüste haben wollen - so zu präsentieren dass es ihren Erwartungen entspricht. Erst ab Mitte August ist es dann meist eh schon egal, weil danach die Wiese sowieso bereits - nach den  Dutzenden Partys - hoffnungslos zusammengetreten wurde und nur noch mit Rollrasen zu retten wäre (was allerdings auch wieder teuer wird). Meist will ja dann will auch niemand die Schäden die ihre Kinder angerichtet haben bezahlen, was wieder in Streitereien endet. Das möchte ich mir weitgehend ersparten und verlange daher gleich im Vorfeld entsprechende Kinder-Aufpreise.
Das selbe gilt auch für (nicht oder nur ungenügend beaufsichtigte) Teenie-Partys, die leicht regelmäßig in Alkohol- & Lärm-Exzessen ausarten können und somit nicht nur dem Gastgeber / Mietern (als Verantwortliche Veranstalter) Probleme mit der Polizei bescheren sondern auch mir als Grundstücksbesitzer Probleme mit Behörden und Nachbarn bereitet. 
 

Die neue Unart > Konfetti (egal ob aus "Konfettikanonen", Balloons, Pinatas oder sonst etwas!) sind auch bei Geburtstagen im Garten nicht erlaubt, insbesondere ist das Streuen von Folien-Konfetti (die verrotten nicht sondern bleiben auf ewig herumliegen! - in Zeiten von FfF und wo weniger Plastik im Meer gefordert wird ist das eine Todsünde!) im Garten strengstens verboten - Zuwiderhandeln wird mit einer Strafe von 500,- € zzgl. der kompletten Kosten für die Entfernung jedes einzelnen Futzerls geahndet!
 

Zum Thema Hunde zu Feiern, Seminaren, etc. mitnehmen:

So gerne ich persönlich Hunde auch habe - und nachdem ich die meiste Zeit meines Lebens auch 
selber welche hatte kenn' ich sie auch (und weiß daß ein Hund schon einmal ein paar Stunden 
alleine zurechtkommt)... 

Beim Hundeverbot gibt's (ausser angeleinter Blindenführhund bzw. Therapietiere) keine Ausnahmen. 

Das bin ich nicht nur unserer Fauna & Flora des Feengarten schuldig, sondern auch allen anderen 
Mietern die hier bewusst die hundefreie Zone schätzen. Hunde markieren nun einmal ihr Revier 
und das ist nicht nur schädlich für die Pflanzen sondern auch äusserst unhygienisch für die 
nächste Gruppe, die am Rasen einen Yogakurs abhält oder sich seinen Salbei, Pfefferminze und 
Brennnesseltee aus dem Garten holt ... 
Ganz abgesehen davon daß der Jagd- & Spieltrieb eines Hundes unweigerlich dazu führt, daß in den 
Hecken gerne nach Igeln und Wühlmäusen gegraben, im Biotop gebadet und Vogeljunge gejagt werden ... 
Leider - für Feiern / Veranstaltungen mit Hunden ist die Location daher nicht geeignet. 

Wenn Hunde (nur in Ausnahmen / zu einem kurzen Besuch*) unbedingt mitgebracht werden werden müssen, ...
... müssen kleine Rassen im Körbchen bleiben, grössere Hunde angeleint in einer kleinen abgegrenzten
Zone im Vorgarten bzw. in einer Garage / Durchfahrt. Zum Gassigehen ist die Strasse da, keinesfalls 
der Garten. 
Frei laufenden Hunde sind nirgendwo am Gelände erlaubt und ins Haus dürfen überhaupt keine Hunde!

Ich weiß natürlich auch, dass mich dieses Prinzip um viele Events bringt aber ich darf mich 
nicht nur durch die Preisgestaltung sondern muss mich vor allem durch die Gestaltung des 
Environments von einer Grillstelle auf der Donauinsel deutlich abheben. 
Und auch bei der Interessensabwägung zwischen Mieteinnahmen und Umweltschäden siegt dann 
letztlich doch ein intakter Garten, Igel und Amseljungen ... 

So leid mir das für alle Hunde & ihre Herr-&Frauerln auch tut ..

*) Unter einem kurzen Besuch verstehe ich eine Besichtigung / Besprechung unter einer halben Stunde 
oder wenn jemand ein paar Minuten wartet um einen Seminarteilnhmer abzuholen.  
Unter "unbedingt nötig" fallen nebst Blinden- u. Therapiehunde höchstens noch Welpen und sehr alte, 
kranke Tiere die noch nicht stubenrein sind oder schon zu alt um es noch länger als zwei Stunden 
ohne rauszugehen aushalten. 
Ein erwachsener, gesunder Hund hält es sonst leicht auch einmal 6 - 8 Std. alleine aus....
(auch wenn manche Hundebesitzer denken die Welt würde untergehen, wenn sie ihren Liebling auch nur 
eine Stunde alleine lassen) 

.

 

 


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